Lieferkettengesetz ist in Kraft |
Anne Orth |
03.01.2023 16:00 Uhr |
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet auch große Arzneimittelhersteller, in den globalen Lieferketten auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu achten. / Foto: imago/photothek
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt seit 1. Januar zunächst für Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten. Ab 2024 betrifft es auch Betriebe mit mindestens 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Inland. Das Gesetz gilt für sämtliche Wirtschaftsbereiche und damit auch für große Arzneimittelhersteller und Hersteller von Medizintechnik.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) regelt das Gesetz die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Dazu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, der Arbeits- und Gesundheitsschutz, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Umsetzung festgelegter Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten gelten demnach für den eigenen Geschäftsbereich, das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer mittelbarer Zulieferer.
Laut BMAS müssen Unternehmen zunächst die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Liegen die Ergebnisse dieser Analyse vor, sind Betriebe verpflichtet, eine Grundsatzerklärung zu veröffentlichen und – falls notwendig – gesetzlich festgelegte Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen die Menschenrechte und Schädigungen der Umwelt zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zudem, Beschwerdekanäle für die Menschen in den Lieferketten einzurichten und regelmäßig über das Management der Lieferketten zu berichten.
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zufolge legt das Gesetz »klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft so Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene«. Der Bundestag beschloss das Gesetz bereits am 11. Juni 2021, der Bundesrat verabschiedete es am 25. Juni 2021.
Laut BMZ erstrecken sich die Sorgfaltspflichten der Unternehmen grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Die Verpflichtung ist nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft. Für mittelbare Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur dann, wenn einem Unternehmen Risiken bekannt werden oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen. Diese können zum Beispiel auf Hinweisen von Behörden oder Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion beruhen. Auch die Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken kann ein solcher Anhaltspunkt sein. Hat ein Unternehmen klare Hinweise auf Verstöße, muss es tätig werden.