KV will ärztliche Kontrolle für pharmazeutische Dienstleistungen |
Daniela Hüttemann |
13.07.2022 16:00 Uhr |
»Sämtliche pharmazeutischen Beratungsleistungen sind standardisiert und qualitätsgesichert zu dokumentieren. Es darf hier nicht hinter dem Rücken der behandelnden Ärzte beraten werden. Die Beratungsinitiative darf deshalb nur vom Patienten ausgehen.«
Die Bundesapothekerkammer hat bereits für drei der fünf pharmazeutischen Dienstleistungen Fließschemata zu einer standardisierten Vorgehensweise vorgelegt; die anderen sind in Arbeit. Zahlreiche weitere Arbeitshilfen stehen zur Verfügung, um die Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten. Selbstverständlich muss die Leistung dokumentiert werden; sie muss sogar vom Patienten quittiert werden. Wie jede Beratungsleistung muss sie im QMS der Apotheke verankert werden. Ein ärztliches Einverständnis ist nicht erforderlich. Es ist eher umgekehrt: Soll der Apotheker sich mit dem Arzt dazu austauschen, muss der Patient ihn von der Schweigepflicht entbinden, was überaus sinnvoll ist. Im Übrigen wird der Apotheker sich mit gefundenen Problemen und Lösungsvorschlägen ERST an den Arzt wenden, dies mit ihm besprechen und dann die gemeinsam gefundene Lösung an den Patienten weitergeben; eben genau aus dem Grund, das Vertrauen in die Therapie nicht zu gefährden.
Es ist aber durchaus erlaubt und sinnvoll, die Patienten auf ihren Anspruch auf eine pharmazeutische Dienstleistung anzusprechen, denn viele dürften davon noch nichts gehört haben. Und warum auch nicht: Es handelt sich um eine neue Regelleistung der Krankenkassen, die den Betroffenen zusteht – im Gegensatz zu fragwürdigen individuellen Gesundheitsdienstleistungen (IGeL), die viele Ärzte schließlich auch aktiv und teilweise systematisch anbieten.
»Selbstverständlich muss die Information der verordnenden Ärzte sichergestellt sein. Eine Einwilligung in eine Information der verordnenden Ärzte muss Voraussetzung für jede pharmazeutische Dienstleistung sein.«
Die Apotheker werden in der Regel kein Problem damit haben, die Ärzte darüber zu informieren, DASS sie eine pharmazeutische Dienstleistung durchführen, allerdings braucht es dafür wie oben beschrieben bislang explizit das Einverständnis (Schweigepflichtentbindung) des Patienten. Der Arzt muss laut Schiedsspruch weder zwangsläufig informiert werden, geschweige denn vorher einwilligen. Bei einer erweiterten Medikationsberatung von Patienten mit Polymedikation wird der Apotheker den Arzt ohnehin mit sehr großer Wahrscheinlichkeit kontaktieren, weil er Diskrepanzen zwischen dem »aktuellen« Medikationsplan und der realen Anwendung finden wird.