Bei Krankheit während des Überstundenabbaus gelten andere Regeln. Eine Arbeitsunfähigkeit während eines vereinbarten Freizeitausgleichs führt nicht automatisch dazu, dass die abgebauten Stunden wieder auf dem Arbeitszeitkonto erscheinen. Sofern keine ausdrückliche Regelung hierzu im Arbeitsvertrag getroffen ist, gilt der Überstundenabbau als erfolgt, auch wenn parallel eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied im Urteil vom 23.Februar 2022 (Aktenzeichen 10 AZR 99/21), dass Überstunden, die durch vom Arbeitgeber genehmigten Freizeitausgleich abgebaut werden, auch dann als ausgeglichen gelten, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist.
Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner.