Darf man trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren? Und dürfen per ärztlichem Attest nachgewiesene arbeitsunfähige Urlaubstage später nachgeholt werden? Das Arbeitsrecht sieht dazu keine einheitliche Antwort vor. / © Getty Images/rudi_suardi
Urlaub soll der Erholung dienen. Wenn Angestellte während der vom Arbeitgeber genehmigten jobfreien Zeit erkranken, gelten solche Urlaubstage als nicht verbraucht und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit während der Krankheitstage durch ein ärztliches Attest nachgewiesen hat. Auch hat die Nachricht an den Arbeitgeber über die Erkrankung und die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu erfolgen.
Grundsätzlich darf man auch im Fall einer Krankschreibung verreisen. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein generelles Reiseverbot. Entscheidend ist aber immer, ob die geplante Reise mit der Genesung vereinbar ist.
Bei einer Atemwegserkrankung kann ein ruhiger Aufenthalt am Meer oder in den Bergen beispielsweise förderlich sein. Eine Fernreise, sportliche Aktivitäten trotz Verletzung oder eine Partyreise dürften in der Regel nicht heilungsförderlich sein. Hier geht der Arbeitnehmende das Risiko einer Vertragspflichtverletzung ein, wenn die Reise dennoch angetreten wird.
Wer den Heilungsverlauf erkennbar gefährdet oder verzögert, verletzt möglicherweise arbeitsvertragliche Pflichten. Je nach Einzelfall können eine Abmahnung und bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten auch eine Kündigung in Betracht kommen. Arbeitgeber sollten aber grundsätzlich sorgfältig prüfen: Nicht jede Reise während einer Arbeitsunfähigkeit ist automatisch genesungswidrig.
Erkrankt das Kind während des Urlaubs und benötigt Betreuung, ist das für Eltern häufig besonders belastend. Urlaubstage werden dadurch jedoch grundsätzlich nicht wieder gutgeschrieben. Nur dann, wenn auch der betreuende Elternteil selbst erkrankt, ändert sich dies.