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Arbeitsrecht
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Krank im Urlaub oder beim Überstundenabbau – was gilt?

Urlaub und Überstundenabbau sollen freie Zeiten für Arbeitnehmende schaffen. Doch was passiert, wenn Beschäftigte genau innerhalb dieser Zeiten arbeitsunfähig erkranken? Eine einheitliche Antwort sieht das Arbeitsrecht hierfür nicht vor.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 23.10.2026  09:30 Uhr
Krank im Urlaub oder beim Überstundenabbau – was gilt?

Urlaub soll der Erholung dienen. Wenn Angestellte während der vom Arbeitgeber genehmigten jobfreien Zeit erkranken, gelten solche Urlaubstage als nicht verbraucht und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit während der Krankheitstage durch ein ärztliches Attest nachgewiesen hat. Auch hat die Nachricht an den Arbeitgeber über die Erkrankung und die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu erfolgen.

Darf man trotz Krankschreibung verreisen?

Grundsätzlich darf man auch im Fall einer Krankschreibung verreisen. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein generelles Reiseverbot. Entscheidend ist aber immer, ob die geplante Reise mit der Genesung vereinbar ist.

Bei einer Atemwegserkrankung kann ein ruhiger Aufenthalt am Meer oder in den Bergen beispielsweise förderlich sein. Eine Fernreise, sportliche Aktivitäten trotz Verletzung oder eine Partyreise dürften in der Regel nicht heilungsförderlich sein. Hier geht der Arbeitnehmende das Risiko einer Vertragspflichtverletzung ein, wenn die Reise dennoch angetreten wird.

Wer den Heilungsverlauf erkennbar gefährdet oder verzögert, verletzt möglicherweise arbeitsvertragliche Pflichten. Je nach Einzelfall können eine Abmahnung und bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten auch eine Kündigung in Betracht kommen. Arbeitgeber sollten aber grundsätzlich sorgfältig prüfen: Nicht jede Reise während einer Arbeitsunfähigkeit ist automatisch genesungswidrig.

Erkrankt das Kind während des Urlaubs und benötigt Betreuung, ist das für Eltern häufig besonders belastend. Urlaubstage werden dadurch jedoch grundsätzlich nicht wieder gutgeschrieben. Nur dann, wenn auch der betreuende Elternteil selbst erkrankt, ändert sich dies.

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