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Apothekenreform im Bundesrat

Klarere Regeln für Abgabeautomaten

Um die Vor-Ort-Apotheken zu stärken und gegen die Konkurrenz der Versender zu wappnen, will der Gesundheitsausschuss der Länderkammer die Regelungen zu Abgabeautomaten, Botendienst und Zuweisungen nachschärfen.
Ev Tebroke
09.09.2019  15:34 Uhr

Keine Arzneimittel-Abgabe à la Hüffenhardt: Dem Gesundheitsausschuss des Bundesrats sind die vorgesehenen Regelungen zur automatisierten Abgabe von Arzneimitteln zu lax. Sie fordern präzisere Formulierungen, da ansonsten der Versandhandel die Lücken nutzen könnte, um neue Abgabeformen zu etablieren, wie es Doc Morris mit seinem Apotheken-Automat in Hüffenhardt versucht hat.

Derzeit sieht der Regierungsentwurf zum Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) automatisierte Abgabestationen in Ausnahmefällen für Apotheken vor, etwa wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden. Im Gegensatz zum Referentenentwurf erlaubt die aktuelle Version aber auch Versendern unter gewissen Voraussetzungen die Einrichtung solcher automatisierter Abgabekonstrukte. Die Gesundheitsexperten der Länder halten dies für gefährlich und pochen auf eine Streichung der besagten Passage. In der Begründung heißt es, die in § 17 Absatz 1b Satz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geplante abweichende Regelung eröffne den Einsatz automatisierter Abgabestationen im Zusammenhang mit einer Versandhandelserlaubnis, wodurch insbesondere europäische (Versand-)Apotheken begünstigt würden. »Dadurch wird die Intention des Gesetzentwurfs, Vor-Ort-Apotheken zu stärken, konterkariert.«

Mit ihrer Forderung kommen die Gesundheitspolitiker der Länder der ABDA entgegen, die in ihrer Stellungnahme ebenfalls Bedenken zu der Regelung angemeldet hatte. Während jedoch die ABDA solche Abgabefächer grundsätzlich nicht mehr für notwendig erachtet – vor dem Hintergrund des geplanten erweiterten Botendienstes –, wollen die Ausschussmitglieder lediglich jene Passage aus dem Gesetz streichen, die die automatisierte Arzneimittelabgabe durch Versender betrifft.

»Bote der Apotheke«

Auch beim Thema Botendienst, den der Gesetzgeber per Verordnung künftig stärker aufzustellen plant, wollen die Ausschuss-Experten nachbessern und fordern wie die ABDA eine genauere Formulierung. So soll es im betreffenden §17 ApBetrO heißen: Die Zustellung erfolgt »durch Boten der Apotheke«, und nicht wie derzeit geplant »durch Boten einer Apotheke». Diese Präzisierung diene der Sicherstellung, dass der Botendienst im Apothekenbereich nicht durch willkürlich eingesetztes Personal erfolgt, sondern von Mitarbeitern durchgeführt wird, die der Weisungsbefugnis der Apothekenleitung unterstehen, so die Begründung. Dadurch könne die Informationsweitergabe und gleichzeitig die Qualität des Botendienstes zugunsten der Patienten nachhaltig verbessert werden.

Zudem besteht der Ausschuss zwingend auf Zustellung durch pharmazeutisches Personal, wenn das Rx-Rezept vor Auslieferung noch nicht in der Apotheke vorlag und/oder keine Beratung zu den betreffenden Arzneimitteln stattgefunden hat. Damit würden auch OTC-Präparate unter die Beratungspflicht fallen, was ebenfalls im Sinne der ABDA wäre.

Schärfere Formulierungen wollen die Gesundheitsexperten zudem beim Zuweisungsverbot. Die derzeit im Kabinettsentwurf vorgesehen Änderungen des § 11 Apothekengesetz (ApoG) sollen das Makeln von Verschreibungen zwischen Ärzten und Apothekern auch im Zuge des E-Rezepts verhindern. Der Gesundheitsausschuss fordert nun eine ergänzende Regelung, mit der das Makeln von Verschreibungen durch nicht zum Adressatenkreis des § 11 Absatz 1 ApoG gehörende Dritte unterbunden wird. In der Praxis seien derzeit bereits Geschäftsmodelle erkennbar, die ein solches Makeln erkennen ließen, heißt es.

 

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