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Gerichtsurteil

Keine Schweigepflicht bei Impfpassfälschung

Dürfen Apotheker eine Impfpassfälschung anzeigen oder verletzten sie damit ihre Schweigepflicht? Zu dieser Frage gab es bislang noch keine eindeutige juristische Antwort. Damit bewegte sich das Apothekenpersonal in einer rechtlichen Grauzone und hätte möglicherweise je nach Ermessenspielraum Konsequenzen zu befürchten. Ein Gerichtsurteil sorgt nun für Klarheit. 
Ev Tebroke
03.02.2022  16:00 Uhr

Tagtäglich stellen Apotheken bundesweit zahlreiche Covid-19-Impfzertifikate aus. Dabei sind sie immer wieder auch mit offensichtlich gefälschten Impfausweisen konfrontiert. Das Thema hatte in den letzten Wochen zunehmend an Fahrt genommen: Parallel zu den verschärften Corona-Maßnahmen für Ungeimpfte stieg hierzulande auch die Zahl der Fälle, in denen die Behörden wegen des Fälschungsverdachts ermitteln. Zuletzt war von rund 12.000 laufenden Verfahren die Rede.

Für das Apothekenpersonal ist die Vorgehensweise bei einem Verdacht auf eine Impfpassfälschung eine Art Vabanquespiel: Denn laut § 203 Strafgesetzbuch (StGB) unterliegt das gesamte Apothekenpersonal einer gesetzlichen Schweigepflicht. Gleichzeitig handelt es sich bei einer Impfpassfälschung um den Strafbestand der Urkundenfälschung. Und vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie besteht aufgrund einer solchen Fälschung eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit. Diese für Apothekenpersonal schwierige Situation hatten zuletzt auch einige Juristen gegenüber der PZ erläutert. Aufgrund der Gefährdung für die Allgemeinheit, die in Pandemiezeiten von Impfpassfälschungen ausgeht, hatte der Gesetzgeber auch jüngst im Zuge verschärfter Infektionsschutz-Maßnahmen das Fälschen von Impfausweisen unter Strafe gestellt.

Erstmals Entscheidung zur Frage 

Aber obwohl sich viele Juristen und Generalstaatsanwaltschaften als auch politische Instanzen wie etwa das Justizministerium Niedersachsen dafür aussprechen, dass Apothekerinnen und Apotheker Impfpassfälschungen melden sollen und dafür von der Schweigepflicht absehen können, handelt es sich letztlich um eine juristische Grauzone mit möglichem Interpretationsspielraum. Das könnte sich jetzt mit einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Landstuhl ändern (Aktenzeichen: 2 Cs 4106 Js 15848/21). Das Gericht hält eine Verletzung der Schweigepflicht für gerechtfertigt, wenn Apotheker im Fall einer Impfpassfälschung diese bei der Polizei anzeigen. Nach Einschätzung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz handelt sich um die erste Entscheidung, die sich »ausdrücklich mit der in den vergangenen Wochen diskutierten Frage der Schweigepflichtverletzung bei der Anzeige von Impfpassfälschungen auseinandergesetzt hat«. 

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