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Gerichtsurteil

Keine Schweigepflicht bei Impfpassfälschung

Dürfen Apotheker eine Impfpassfälschung anzeigen oder verletzten sie damit ihre Schweigepflicht? Zu dieser Frage gab es bislang noch keine eindeutige juristische Antwort. Damit bewegte sich das Apothekenpersonal in einer rechtlichen Grauzone und hätte möglicherweise je nach Ermessenspielraum Konsequenzen zu befürchten. Ein Gerichtsurteil sorgt nun für Klarheit. 
Ev Tebroke
03.02.2022  16:00 Uhr
Verletzung der Schweigepflicht ohne Nachspiel für Apotheker

Verletzung der Schweigepflicht ohne Nachspiel für Apotheker

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann am 14. Dezember 2021 versucht, in einer Apotheke im Landkreis Kaiserslautern mithilfe eines gefälschten Impfausweises ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Eine Überprüfung der in den Impfpass aufgeklebten Chargennummern durch die Apothekenmitarbeiter ergab, dass diese bereits am 31. August 2021 abgelaufen waren und somit die im Impfpass eingetragene Impfung am 29. November 2021 nicht plausibel war. Daraufhin hatten das Apothekenpersonal die Polizei verständigt.

Das Gericht sah den Fälschungsversuch als erwiesen an und hat den Mann wegen Urkundenfälschung verurteilt. Im Rahmen eines möglichen Verbots der Beweisverwertung war das Gericht auch der Frage nachgegangen, welche Konsequenzen sich für Apotheker aufgrund der Verletzung der ihrer Schweigepflicht ergeben können. Die Antwort: keine. Denn in dem vorliegenden Fall sieht das Gericht die Verletzung der Schweigepflicht gerechtfertigt an.

»Ungeachtet der Frage, ob eine Schweigepflichtverletzung in der vorliegenden Konstellation überhaupt ein Beweisverwertungsverbot begründen könnte, wogegen nach Ansicht des Gerichts gewichtige Argumente sprechen, waren die Apothekenmitarbeiter zur Einschaltung der Polizei und zur Offenbarung ihrer Erkenntnisse jedenfalls berechtigt. Die tatbestandliche Verwirklichung von § 203 StGB ist gerechtfertigt«, heißt es in dem Urteil vom 25. Januar 2022.

Rechtfertigender Notstand

Der Notstand, der ein solches Handeln des Apothekenpersonals legitimiert, ist laut Amtsgericht in § 34 StGB gegeben. »Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass gefälschte Impfpässe in Apotheken vorgelegt werden, um mit dem Erhalt des Covid-Zertifikats am öffentlichen Leben teilzunehmen«, heißt es in der Urteilsbegründung. »Angesichts des Umstands, dass in allen Bundesländern mehr oder weniger einheitliche Regelungen zum Schutz des Gesundheitssystems vor einer durch zu viele schwere Verläufe der Erkrankung verursachten Überlastung sowie zum Schutz von Individuen vor den Gesundheitsgefahren, die mit einer solchen Erkrankung einhergehen, geschaffen wurden, die an den Impfstatus anknüpfen, stellt eine Umgehung des zur Teilnahme am öffentlichen Leben in vielen Bereichen erforderlichen Impfnachweises eine Dauergefahr für Leib und Leben sowie für das Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsfürsorge dar«, so die Argumentation des Gerichts. 

»Selbst für den Fall der Verweigerung der Ausstellung des Impfzertifikats durch die Apothekenmitarbeiter wäre naheliegend davon auszugehen, dass der Angeklagte einen erneuten Versuch in einer anderen Apotheke unternommen hätte, in der die Fälschung möglicherweise nicht auffällt, sodass in der Folge eine Realisierung der Gefahr konkret zu besorgen war.« Da die Person also jederzeit an anderer Stelle mit seinem Vorgehen Erfolg haben könnte, wenn nicht konsequent gegen den Gebrauch des gefälschten Impfausweises eingeschritten wird, »sind Apothekenmitarbeiter in solchen Fällen regelmäßig aus § 34 StGB berechtigt, eine vermeintliche Impfpassfälschung anzuzeigen«.

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