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Arbeitnehmerrecht
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Keine Kopplung von Lohnerhöhung an neuen Vertrag

Eine Gehaltserhöhung darf nicht an die Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags gekoppelt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Wer ausgeschlossen wird, kann sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 11.05.2026  10:30 Uhr

Zweck für Leistung entscheidend

Im vorliegenden Fall, so das BAG, war die unterschiedliche Behandlung der Klägerin nicht von einem sachlichen Grund getragen. Entscheidend ist dafür der Zweck, für den die Leistung gewährt wird, und nicht der Zweck ihrer Vorenthaltung, so das Gericht. Die Arbeitnehmer mit Neuvertrag konnten zum Zeitpunkt der Lohnerhöhung im Januar 2023 keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Verträge mehr leisten, da sie bereits unterschrieben hatten. Der Leistungszweck konnte daher nicht im Setzen eines Anreizes bestehen; die Arbeitnehmer wurden lediglich »belohnt«. Eine solche Belohnung rechtfertigt jedoch nicht den dauerhaften Ausschluss von einer Grundlohnerhöhung, da dieser nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschließlich als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt wird.

Fazit: Einzelne Mitarbeiter als Leistungsträger zu honorieren und damit anders zu behandeln als die übrige Belegschaft ist auch nach allgemeinem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz möglich. Einzelne Arbeitnehmer allerdings von Honorierungen auszunehmen, ohne dass es hierfür sachliche Rechtfertigungen gäbe, ist mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht legitim.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

 

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