Im vorliegenden Fall, so das BAG, war die unterschiedliche Behandlung der Klägerin nicht von einem sachlichen Grund getragen. Entscheidend ist dafür der Zweck, für den die Leistung gewährt wird, und nicht der Zweck ihrer Vorenthaltung, so das Gericht. Die Arbeitnehmer mit Neuvertrag konnten zum Zeitpunkt der Lohnerhöhung im Januar 2023 keinen Beitrag zur Vereinheitlichung der Verträge mehr leisten, da sie bereits unterschrieben hatten. Der Leistungszweck konnte daher nicht im Setzen eines Anreizes bestehen; die Arbeitnehmer wurden lediglich »belohnt«. Eine solche Belohnung rechtfertigt jedoch nicht den dauerhaften Ausschluss von einer Grundlohnerhöhung, da dieser nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschließlich als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt wird.
Fazit: Einzelne Mitarbeiter als Leistungsträger zu honorieren und damit anders zu behandeln als die übrige Belegschaft ist auch nach allgemeinem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz möglich. Einzelne Arbeitnehmer allerdings von Honorierungen auszunehmen, ohne dass es hierfür sachliche Rechtfertigungen gäbe, ist mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht legitim.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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