Arbeitnehmerrecht gestärkt: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung an die Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages geknüpft hatte. / © Imago/Eibner
Ein Arbeitgeber hatte eine Lohnerhöhung an die Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrages geknüpft. Die Mitarbeiterin, die nicht unterschrieb und keine Lohnerhöhung erhielt, klagte dagegen: Zu Recht, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil 26. November 2025, Aktenzeichen 5 AZR 239/24).
Folgende Situation war dem Urteil vorausgegangen: Die Beklagte, ein Produktionsbetrieb, hatte in der Vergangenheit für die Belegschaft diverse Arbeitsvertragsmuster im Umlauf und wollte diese einmalig vereinheitlichen. Das Unternehmen bot dazu allen Beschäftigten den Abschluss von neuen, einheitlichen Arbeitsverträgen an. Neben diversen Neuerungen enthielten die Verträge auch eine Gehaltserhöhung von vier Prozent des Grundlohns. Die Klägerin lehnte das Angebot ab und unterschrieb keinen neuen Vertrag.
Bei all jenen Mitarbeitern, die den neuen Verträgen zugestimmt hatten, erhöhte das Unternehmen dann die Gehälter sogar noch einmal um weitere fünf Prozent. Seit Erhöhung der Gehälter war die Klägerin zwar arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungsrahmens auch lediglich das Entgelt nach ihrem bisherigen Gehalt. Eine Gehaltserhöhung wurde bei ihr nicht berücksichtigt.
Dies ist aus Sicht des BAG nicht legitim. Die Klägerin sei zu Unrecht von der Gehaltserhöhung ausgenommen worden, so das Gericht. Auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe die Klägerin Anspruch auf Gehaltserhöhung. Damit entschied das BAG anders als die zwei Instanzgerichte zuvor.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine Ungleichbehandlung im arbeitsrechtlichen Kontext, wenn die Andersbehandlung von Arbeitnehmern auf bloße Willkür zurückgeht oder auf sachfremder Gruppenbildung beruht. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit müsse hier dahinter zurücktreten, so das BAG.
Für die Klägerin sei kein tragender Rechtfertigungsgrund zur Ungleichbehandlung gegeben und damit sei die Nichtgewährung der Lohnerhöhung für die Klägerin ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn Arbeitnehmer untereinander anders behandelt werden, dann ist dies nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt, wenn die Andersbehandlung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung des Zwecks erforderlich und angemessen ist.