Kein Schadenersatz für DocMorris |
Das Landgericht Düsseldorf wies am Mittwoch eine Schadenersatzklage von DocMorris gegen die Apothekerkammer Nordrhein ab. / Foto: dpa
Die Apothekerkammer Nordrhein hatte mit einstweiligen Verfügungen von 2012 an durchgesetzt, dass DocMorris verschreibungspflichtige Medikamente nicht billiger verkaufen durfte als sie gemäß der Arzneimittelpreisverordnung in jeder deutschen öffentlichen Apotheke kosten. Doch der Europäische Gerichtshof entschied 2016 pro Versandhändler, danach setzte DocMorris dieses Geschäftsmodell fort. Im Rückblick hält das Unternehmen die Interventionen der Apothekerkammer für unangemessen und forderte Schadenersatz. Die Apothekerkammer dagegen hält die Vorwürfe für unbegründet.
Aus Sicht des Düsseldorfer Landgerichts waren die einstweiligen Verfügungen rechtmäßig. Das EuGH-Urteil spiele für den vorliegenden Sachverhalt keine entscheidende Rolle, stellte die Vorsitzende Richterin fest. Sie bezog sich stattdessen unter anderem auf das Heilmittelwerbegesetz, demzufolge «Zugaben» (etwa Gutscheine) als Kaufanreiz für Heilmittel verboten sind.
Schon seit Jahren streiten sich DocMorris und Apotheker vor diversen Gerichten. Noch immer laufen andernorts separate Berufungsverfahren. Mit dem Düsseldorfer Urteil muss der Online-Händler nun eine Schlappe hinnehmen, während die Position der Vor-Ort-Apothekern in Deutschland gestärkt wird.