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Corona-Sonderregeln

KBV lehnt Weiterführung der Austauschfreiheiten ab

Als Reaktion auf die gestrige ABDA-Pressekonferenz erteilte Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Weiterführung der Austauschfreiheiten für Apotheken eine klare Absage – und warnte vor Einnahmefehlern und Compliance-Risiken. 
Melanie Höhn
15.03.2023  10:30 Uhr

Angesichts eines drohenden Versorgungschaos kämpfen die Apotheken derzeit dafür, die während der Corona-Pandemie eingeführten Austauschfreiheiten bei nicht-verfügbaren Rabattarzneimitteln, die bis zum 7. April gelten, zu verstetigen. Der Gesetzgeber ist dem bislang nicht gefolgt – allerdings will die Ampel-Koalition nun per Änderungsantrag zum UPD-Gesetz kurzfristig regeln, dass die Freiheiten zumindest bis Ende Juli verlängert werden. Die Dringlichkeit der Weiterführung dieser Ausnahmeregelungen machte die ABDA gestern in einer Pressekonferenz mehr als deutlich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) teilt diese Meinung jedoch nicht. Schon Ende Februar sprachen sich die Mediziner angesichts des geplanten Lieferengpass-Gesetzes der Bundesregierung gegen die neuen Austauschmöglichkeiten für die Apotheken aus und forderten, dass sie über jeden Austausch in der Apotheke informiert werden wollen.

»Ausnahme darf nicht zum Regelfall werden«

In einer aktuellen Stellungnahme erteilte die KBV nun den gestrigen ABDA-Forderungen eine erneute Absage. »Der erweiterte Austausch von Arzneimitteln stellt eine Corona‐Sonderregelung dar und läuft folgerichtig zum 7. April aus – wie das dann auch bei den letzten noch verbliebenen pandemiebedingten Regelungen der Fall sein wird. Die Ausnahme muss eine Ausnahme bleiben und darf nicht zum Regelfall werden«, stellte Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), gestern in einer Erklärung fest.

Als Begründung machte Hofmeister auf die Risiken der Austauschfreiheiten aufmerksam. »Wenn Patienten ein anderes Arzneimittel bekommen, als der Arzt oder die Ärztin verordnet hat, kann es schnell zu Fehlern beispielsweise bei der Einnahme kommen, und es birgt ein hohes Risiko einer Verschlechterung der Compliance«, warnte er. Um die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht zu gefährden, müsse die Apotheke die Arztpraxis in jedem Fall auch über den Austausch informieren, so Hofmeister. So sollte der Arzt oder die Ärztin unbedingt wissen, wenn ein Patient beispielsweise statt einer Tablette je 10 Milligramm zwei Tabletten je 5 Milligramm täglich einnimmt, weil das Medikament in der verordneten Dosis in der Apotheke nicht vorrätig war.

Für eine befristete Zeit sei die Sonderregelung eines erweiterten Austauschs »tolerabel und sicherlich auch hilfreich«, sagte Hofmeister. Denn während der Pandemie sei es wichtig gewesen, unnötige persönliche Kontakte zu vermeiden, um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten und die Praxen nicht zusätzlich zu belasten. »Diese Situation haben wir heute nicht mehr, weshalb auch diese Sonderregelung nun beendet werden kann«, so Hofmeister.

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