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Drogeriekette

Ist das Arzneimittel-Angebot von Douglas illegal?

Seitdem die Drogeriekette Douglas die niederländische Versandapotheke »disapo.de« übernommen hat, betreibt sie eine massive Werbekampagne. Aber ist es überhaupt rechtens, wenn Verbraucher über die Douglas-Internetseite Arzneimittel ordern? Rechtlich fragwürdig dürfte zudem sein, dass auf der Homepage das EU-Versandhandelslogo fehlt. Die PZ hat sich dazu bei Rechtsexperten erkundigt.
Benjamin Rohrer
16.06.2022  14:00 Uhr
Ist das Arzneimittel-Angebot von Douglas illegal?

Im Februar teilte die Drogeriekette Douglas mit, den niederländischen Versender »disapo.de« zu übernehmen. Konzernchefin Tina Müller kündigte schon damals an, dass man nicht nur in den OTC-Markt einsteigen wolle, sondern den Kunden mit Blick auf die E-Rezept-Einführung bald einen Rx-Service anbieten werde. Nach der erfolgten Übernahme startete der Konzern nun die erste, groß angelegte Werbekampagne, die sich bislang nur auf den OTC-Handel bezieht. Insbesondere auf Social Media wirbt Douglas aggressiv für das neue Angebot. »Apotheken-Produkte von unserem Apotheken-Partner«, heißt es auf den Werbe-Bannern. Klickt man auf die Hinweise der Drogeriekette, gelangt man mitnichten auf die Homepage des EU-Versenders. Vielmehr können die Douglas-Kunden ihre Arzneimittel-Bestellungen direkt auf der Internetseite von Douglas abgeben. An mehreren Stellen wird im Kleingedruckten darauf hingewiesen, dass Arzneimittel vom »Apotheken-Partner« geliefert werden. Der gesamte Bestellprozess erfolgt allerdings über »douglas.de«.

Liegt eine Irreführung vor?

Aber ist dieses Angebot legal? Die PZ hat sich bei einigen Rechtsexperten im Apothekenmarkt umgehört. Klar ist: Das Angebot ist rechtlich schwer zu bewerten. Denn Douglas weist an mehreren Stellen darauf hin, dass man die Geschäftsbeziehung mit »disapo.de« eingeht. Aber sind die Hinweise ausreichend oder liegt eine Irreführung der Verbraucher vor? Solche irreführenden Werbeangebote sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt.

Die PZ hat sich bezüglich dieser Frage bei der Wettbewerbszentrale erkundigt. Rechtsexpertin Christiane Köber sieht allerdings auch keine klare Ausgangslage. Zwar komme eine Verletzung des UWG in Betracht. Köber weiter: »Allerdings muss man sich hier ganz genau fragen, wer worüber getäuscht wird. In der Tat wirbt Douglas mit dem Hinweis ‚Apotheke‘ (was Douglas nicht ist), zugleich wird aber durch die hochgestellte 1 der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht, dass der Begriff erläutert wird. Und tatsächlich weist Douglas dann, wenn auch nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, darauf hin, dass selbst keine Apotheke betrieben wird, man keine apothekenpflichtigen Produkte abgebe und auch nicht pharmazeutisch beraten könne. Gleichzeitig wird auf die Partnerapotheke verwiesen. Bei den konkreten Angeboten wie etwa Aspirin effect wird darauf hingewiesen, dass Verkauf und Versand durch »disapo.de« erfolgen. Klickt man auf das kleine ‚i‘, so gibt es weitere Informationen zum Partner.« Köber kommt daher zu dem Schluss, dass ein Verfahren »eher wenig erfolgversprechend« sei, zumal die Richter immer häufiger vom internetaffinen Verbraucher ausgingen und generell das Leitbild des mündigen und verständigen Verbrauchers zugrunde gelegt werde, so Köber.

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