Ist das Arzneimittel-Angebot von Douglas illegal? |
Mit ihrem Arzneimittel-Angebot beschreitet die Drogeriekette Douglas neue Wege – aber ist das Vorgehen des Komzerns auch legal? / Foto: Imago Images
Im Februar teilte die Drogeriekette Douglas mit, den niederländischen Versender »disapo.de« zu übernehmen. Konzernchefin Tina Müller kündigte schon damals an, dass man nicht nur in den OTC-Markt einsteigen wolle, sondern den Kunden mit Blick auf die E-Rezept-Einführung bald einen Rx-Service anbieten werde. Nach der erfolgten Übernahme startete der Konzern nun die erste, groß angelegte Werbekampagne, die sich bislang nur auf den OTC-Handel bezieht. Insbesondere auf Social Media wirbt Douglas aggressiv für das neue Angebot. »Apotheken-Produkte von unserem Apotheken-Partner«, heißt es auf den Werbe-Bannern. Klickt man auf die Hinweise der Drogeriekette, gelangt man mitnichten auf die Homepage des EU-Versenders. Vielmehr können die Douglas-Kunden ihre Arzneimittel-Bestellungen direkt auf der Internetseite von Douglas abgeben. An mehreren Stellen wird im Kleingedruckten darauf hingewiesen, dass Arzneimittel vom »Apotheken-Partner« geliefert werden. Der gesamte Bestellprozess erfolgt allerdings über »douglas.de«.
Aber ist dieses Angebot legal? Die PZ hat sich bei einigen Rechtsexperten im Apothekenmarkt umgehört. Klar ist: Das Angebot ist rechtlich schwer zu bewerten. Denn Douglas weist an mehreren Stellen darauf hin, dass man die Geschäftsbeziehung mit »disapo.de« eingeht. Aber sind die Hinweise ausreichend oder liegt eine Irreführung der Verbraucher vor? Solche irreführenden Werbeangebote sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt.
Die PZ hat sich bezüglich dieser Frage bei der Wettbewerbszentrale erkundigt. Rechtsexpertin Christiane Köber sieht allerdings auch keine klare Ausgangslage. Zwar komme eine Verletzung des UWG in Betracht. Köber weiter: »Allerdings muss man sich hier ganz genau fragen, wer worüber getäuscht wird. In der Tat wirbt Douglas mit dem Hinweis ‚Apotheke‘ (was Douglas nicht ist), zugleich wird aber durch die hochgestellte 1 der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht, dass der Begriff erläutert wird. Und tatsächlich weist Douglas dann, wenn auch nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, darauf hin, dass selbst keine Apotheke betrieben wird, man keine apothekenpflichtigen Produkte abgebe und auch nicht pharmazeutisch beraten könne. Gleichzeitig wird auf die Partnerapotheke verwiesen. Bei den konkreten Angeboten wie etwa Aspirin effect wird darauf hingewiesen, dass Verkauf und Versand durch »disapo.de« erfolgen. Klickt man auf das kleine ‚i‘, so gibt es weitere Informationen zum Partner.« Köber kommt daher zu dem Schluss, dass ein Verfahren »eher wenig erfolgversprechend« sei, zumal die Richter immer häufiger vom internetaffinen Verbraucher ausgingen und generell das Leitbild des mündigen und verständigen Verbrauchers zugrunde gelegt werde, so Köber.
Und auch aus apothekenrechtlicher Sicht wäre laut Köber eine Klage wohl nicht aussichtsreich. Die Rechtsexpertin verweist dazu auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg zu den Arzneimittel-Angeboten auf Amazon. Die Gegenseite hatte damals unter anderem Verstöße gegen die Apothekenbetriebsordnung und das Arzneimittelgesetz beanstandet. Das Landgericht Magdeburg hatte damals aber entschieden, dass durch die Einschaltung einer Handelsplattform, wie Amazon, die pharmazeutischen Pflichten nicht tangiert würden. Wörtlich hieß es damals in der Entscheidung: »Zwar vermittelt die Handelsplattform quasi als Wegweiser dem Verbraucher für das vom Kunden gewünschte Medikament einen Verkäufer, aber an der eigentlichen pharmazeutischen Tätigkeit, die sich nur im Rahmen des Vertragsabschlusses über den Kauf des Medikamentes abspielen kann, sind die Mitarbeiter der Handelsplattform nicht beteiligt.«
Das Arzneimittel-Angebot von Douglas könnte aber noch wegen eines anderen Grundes angreifbar sein. Denn auf der Seite der Drogeriekette fehlt das grüne EU-Logo für den sicheren Versandhandel, das alle Online-Händler, die mit Arzneimitteln in der EU handeln, laut Arzneimittelgesetz auf ihrer Seite anzeigen müssen. Laut AMG müssen die Online-Händler dies auch gegenüber den zuständigen Behörden anzeigen. Aber auch hier ist die juristische Lage nicht eindeutig, weil sich laut Rechtsexpertin Köber erneut die Frage stellt, ob Douglas die Arzneimittel anbietet oder lediglich eine Plattform für Dritte ist. Die PZ hat sich dazu auch beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) und beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erkundigt – beide wollten sich jedoch inhaltlich nicht äußern und verweisen darauf, dass die AMG-Überwachung in den Händen der Landesbehörden liege.
Douglas selbst verteidigt die Darstellung des Arzneimittel-Angebots. »Wir informieren auf unserer Online-Plattform umfassend und blickfangmäßig, dass Douglas selbst keine Apotheke betreibt und auch nicht berechtigt ist, apothekenpflichtige Produkte abzugeben oder zu diesen pharmazeutisch zu beraten«, so eine Sprecherin. Die Hinweise auf »disapo.de« seien an mehreren Stellen auf der Homepage eingetragen. Und bevor die Kunden die ausgewählten Produkte in den Warenkorb legen, gebe es die Möglichkeit, das Impressum, die AGB, die Datenschutzhinweise und die Widerrufsbelehrung von »disapo.de« einzusehen. Immerhin: Über das fehlende EU-Versandhandelslogo ist wohl auch der Drogeriekonzern gestolpert. Die Sprecherin dazu: »Douglas selbst betreibt keine Apotheke - wir prüfen aber derzeit, ob wir EU-Versandhandelslogo dennoch auf unserer Seite integrieren müssen.«
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.