Pharmazeutische Zeitung online
AvP-Insolvenz

Insolvenzverfahren wird am 1. November eröffnet

Das Insolvenzverfahren beim Abrechnungszentrums AvP wird zum 1. November eröffnet. Weitere Insolvenzverfahren der Gesellschaften von AvP starten einen Monat später. Dass die Apotheker bald an ihr Geld kommen, bleibt jedoch unwahrscheinlich, erklärte Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos im Gespräch mit der PZ.
Charlotte Kurz
23.10.2020  13:32 Uhr

Seit einigen Wochen steht fest: Das Abrechnungszentrum AvP aus Düsseldorf ist insolvent. Vor allem die knapp 3000 Offizinapotheken, die über AvP ihre Rezepte abrechneten, leiden unter der Firmenpleite. Teilweise stehen bis zu hohen sechsstelligen Abschlagszahlungen aus, die den Inhabern aktuell fehlen.

Jetzt kommt Bewegung in das Verfahren: Am 1. November soll das Insolvenzverfahren bei der AvP Deutschland GmbH eröffnet werden, so der Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos. Das Insolvenzverfahren bei vier weiteren Gesellschaften von AvP, die AvP Service AG, AvP Dienstleistung GmbH, AvP IT GmbH und die Dialog im Gesundheitswesen GmbH wird allerdings erst am 1. Dezember starten. »Der Grund für die vorgezogene Verfahrenseröffnung bei AvP ist der Verkauf von Noventi, der schnellstmöglich vollzogen werden soll«, erklärte Rechtsanwalt Hoos gegenüber der PZ. Hintergrund: Der Apotheken-Dienstleistungskonzern Noventi soll die AvP-Sparte des Abrechnungsgeschäfts mit den etwa 300 Krankenhausapotheken übernehmen. Demnach geht es hierbei um ein Rezeptvolumen von 3 Milliarden Euro.

Dass die Insolvenzverfahren eröffnet werden, ist ein wichtiger Schritt. Denn ab da werden alle Gläubiger, also auch die rund 3000 betroffenen Apotheken, von Hoos angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Zu diesem Schreiben wird ein Formular anhängig sein, in dem die Apotheker angeben können, wie viel sie von der AvP noch erhalten. Darin können sie auch ihre Aussonderungsrechte geltend machen. 

Was sind Aussonderungsrechte?

Wenn Apotheken aussonderungsberechtigt sind, heißt das, dass die Rezepte oder die Zahlungen, die den Apotheken noch zustehen, nicht zur Insolvenzmasse gehören, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb des Insolvenzverfahrens »ausgesondert« werden. Daher hoffen die betroffenen Apotheken, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen können und die fehlenden Abschlagszahlungen zurückerhalten, ohne dass ihr Geld in die Insolvenzmasse einfließt. Sollte das Bestehen von Aussonderungsrechten gerichtlich geklärt werden, kann dies laut Hoos allerdings erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit stünden vorhandene Gelder damit weder für eine Aussonderung noch für eine Abschlagszahlung auf die Insolvenzquote zur Verfügung.

Allerdings kommt Hoos nach dem derzeitigen Stand der rechtlichen Prüfung zu dem Schluss: »Bei einem Großteil der vertraglichen Konstellation habe ich Zweifel, dass bei den Apotheken Aussonderungsrechte bestehen.« Demnach werden die Apotheken wie auch die Angestellten von AvP, Banken oder auch andere Unternehmen, die beispielsweise noch offene Stromrechnungen mit AvP haben, als Gläubiger gleichbehandelt. Die Apotheken stellen laut Hoos jedoch die größte Gläubigergruppe dar, was die finanzielle Summe ihrer Forderungen angeht.

Mehr von Avoxa