Inhabern drohen Strafen bei Verstoß gegen Nachweispflicht |
Nach Einschätzung der Steuerberatungsgesellschaft lässt sich derzeit aber noch nicht genau sagen, wie konkret und umfassend solche Nachweise aussehen müssen. Demnach geben die Gesetzestexte beziehungsweise Gesetzesbegründungen keinen genauen Aufschluss darüber. »Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig ein Verweis auf die gesetzlichen beziehungsweise tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere auch das Kündigungsschutzgesetz möglich sein wird und ausreichend ist – natürlich nur dann, wenn diese Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden«, heißt es. Grundsätzlich entfalle die Nachweispflicht jedoch, wenn der Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit allen nötigen Angaben besitze.
Damit nicht genug: Die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie beinhaltet noch weitere Neuerungen etwa für Teilzeitbeschäftigte. Sie können demnach zukünftig nach Ablauf von sechs Monaten Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Arbeitszeit äußern und auch eine Vollzeittätigkeit verlangen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats eine begründete Antwort liefern. Versäumt er dies zu tun, liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung vor und kann nach Angaben der Treuhand Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Zudem ist es Arbeitnehmern mit befristeten Verträgen nun einmal pro Jahr erlaubt, die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Auch auf diesen Wunsch muss der Arbeitgeber dann innerhalb eines Monats reagieren.