Pharmazeutische Zeitung online

Regress nicht ausgeschlossen

03.05.2004  00:00 Uhr
OTC-Erstattung

Regress nicht ausgeschlossen

von Daniel Rücker, Eschborn

Der Umgang mit der Erstattung von OTC-Arzneimitteln bereitet Apothekern auch nach der Erstellung der Ausnahmeliste Probleme. Nicht eindeutig geklärt ist vor allem die Frage, wann in der Offizin die ärztliche Verordnung überprüft werden muss.

Einig sind sich die Juristen bei der Verordnung eines Präparates, dass auf der Ausnahmeliste steht. Da der Apotheker die Erkrankung des Patienten nicht zwingend kennt, kann er nicht überprüfen, ob der Arzt im Sinne der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehandelt hat. Dieser hat in der Ausnahmeliste nämlich nicht nur die Präparate festgelegt, die weiterhin zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen, sondern auch die entsprechenden Indikationen. So darf ein Arzt zum Beispiel Johanniskraut nur zur Behandlung mittelschwerer Depressionen verschreiben.

Komplizierter wird der Fall, wenn der Arzt ein nicht-verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet, dass nicht auf der Ausnahmeliste steht. Hier sollte der Apotheker zumindest mit dem Arzt Rücksprache nehmen und ihn auf den Fehler hinweisen. Wenn der Arzt auf die Belieferung des Rezeptes besteht, kann der Apotheker dies nicht verweigern. Allerdings sollte er dem Patienten den vollen Preis berechnen.

Richtig kompliziert wird es, wenn der Patient die Bezahlung verweigert. Gibt der Apotheker dem Patienten das Präparat dennoch, dann erstattet die Kasse womöglich das Arzneimittel nicht. Ob die Kasse dies darf, ist allerdings nicht bundesweit einheitlich geregelt. Entscheidend sind hierbei die im jeweiligen Bundesland geltenden Arzneimittellieferverträge. Grundsätzlich ist zwar der Arzt regresspflichtig, wenn er bei der Verordnung einen Fehler macht. Sehen die Arzneimittellieferverträge aber eine Prüfung der Verordnung durch den Apotheker vor, besteht die Gefahr, dass die Krankenkasse ihm Erstattung verweigert. Erschwerend kommt hinzu, dass sich innerhalb eines Bundeslandes die Lieferverträge auch nach Kassenart unterscheiden können.

Angesichts dieser Situation erscheint es sinnvoll, bei offensichtlichen Verordnungsfehlern in jedem Fall ein Gespräch mit dem Arzt zu suchen, ihm die Sachlage zu schildern und nach einer Alternative zu suchen. Wie die Krankenkassen in der Praxis mit OTC-Verordnungen umgeht, die nicht im Einklang mit der Ausnahmeliste stehen, lässt sich heute noch nicht absehen. Top

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