Impfpflicht-Gesetz will Apotheken-Impfungen entfristen |
Mit dem Gesetzentwurf werde weiter beabsichtigt, Impfangebote auszuweiten, erklärte Dahmen am Freitag in einem Pressegespräch auf Nachfrage der PZ. Damit sollen auch Covid-19-Impfungen in Apotheken, die gerade anlaufen, weiter beibehalten und verstetigt werden, kündigte er an. Entsprechend werde der jetzige Paragraf 20b im Infektionsschutzgesetz, der derzeit die Apotheken-Impfungen regelt, zum Paragrafen 20d, ergänzte Till Steffen, Bundestagsabgeordneter der Grünen und Mitinitiator des Entwurfs. Zudem sieht der Gesetzentwurf die Aufhebung der aktuellen zeitlichen Befristung der Covid-19-Impfungen in Apotheken vor. Bislang dürfen sich Apotheken bis zum 31. Dezember 2022 an der Covid-19-Impfkampagne beteiligen. Sollte das Gesetz in ein paar Wochen den Bundestag passieren, könnten Apotheken laut Entwurf Covid-19-Impfungen bis mindestens Ende 2023 anbieten.
Dahmen erklärte zudem vage, dass diese erweiterten Impfangebote gerade für diejenigen, die nicht oder nur unzureichend geimpft sind, auch für andere Impfungen »jenseits von SARS-CoV-2« eine große Rolle spielen. Dort wo Prozesse gut funktionieren würden, wie etwa bei den Apotheken-Impfungen sei das Ziel, diese weiter fortzuführen, so Dahmen sinngemäß. Die Ampel-Koalition werde entsprechende gesetzliche Voraussetzungen schaffen, um dies künftig anzugehen, kündigte er an. Anders ausgedrückt: Damit könnten bald auch weitere Impfungen in Apotheken als verstetigte Regelleistungen ermöglicht werden, denkbar wären zunächst etwa Grippe-Impfungen.
Um die Impfpflicht auch zu erfüllen, müssen laut Gesetzentwurf alle impfpflichtigen Personen ab Oktober einen Impf- oder Genesenennachweis haben und diesen auf Aufforderung von Behörden vorlegen. Auch sind alle damit verpflichtet, diesen Nachweis auch bei ihrer Krankenkasse vorzulegen. Geplant ist, dass Versicherte ihre Impfnachweise bestenfalls auf digitalem Weg bei ihren Krankenkassen hochladen, erklärte Steffen. Die Krankenkassen könnten dann diese Daten für die neuen elektronischen Impfpässe nutzen. Wer keine Möglichkeit hat, die Nachweise auf digitalem Wege an die Krankenkasse zu schicken, soll künftig etwa in die Apotheke gehen, um dort den Nachweis vorzuzeigen. Die Apotheken wiederum sollen diese Daten dann an die Krankenkassen übermitteln, sagte Steffen auf Nachfrage der PZ.
Wer sich nicht entsprechend impfen lässt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Zur Durchsetzung dieses Bußgelds ist aber laut Entwurf nur das Mittel des Zwangsgeldes zulässig. Das bedeutet, auch wenn das Bußgeld nicht bezahlt werden kann, ist eine Anordnung von einer Ersatzfreiheitsstrafe, also einer Gefängnisstrafe, ausgeschlossen. Maximal könne ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro verhängt werden, erklärte Steffen im Rahmen des Pressegesprächs am Freitag. Allerdings müssten Behörden bei einem Bußgeld von mehr als 250 Euro zunächst die Einkommens- und Vermögenslage prüfen. Daher sei bei einem erstmaligen Bußgeld nicht mehr als mit dieser Summe zu rechnen, so der Politiker. Bei einem erneuten Bußgeld könnte die Summe aber je nach Entscheidung der Behörde auch höher liegen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.