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Notfallbetreuung in Sonderfällen

Hinweise für Berufstätige bei Kita- und Schulschließung

Die in vielen Regionen Deutschlands angeordneten Schließungen von Schulen und Kitas wegen des Coronavirus stellen berufstätige Eltern, darunter auch Mitarbeiter in öffentlichen Apotheken und Apothekeninhaber, vor erhebliche Probleme. Es gibt jedoch Sonderregelungen.
Katja Egermeier/dpa
14.03.2020  16:35 Uhr

Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist es nach Angaben der Apothekengewerkschaft Adexa wie folgt geregelt: Mitarbeiter mit Kindern müssen zunächst alles versuchen, um eine Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Das kann aus Sicht des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) auch die Betreuung durch den anderen Elternteil sein. Dass ältere Menschen zur Risikogruppe gehören und von der Betreuung durch die Großeltern zurzeit abgeraten wird, verschärfe die Situation noch, so die Adexa.

Erst wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist, dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben – in der Regel ohne Anspruch auf Vergütung. Das BMAS dazu: »Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB).« In diesen Fällen werde »der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.« Zu beachten sei jedoch, dass der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Verhinderungsgründen nicht arbeiten könne, nur unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns habe.

Überstunden, Urlaub, flexible Arbeitszeiten nutzen

Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht, empfiehlt daher in einer Pressemitteilung der Adexa, eng im Gespräch mit dem Arbeitgeber zu bleiben und alle Möglichkeiten gemeinsam durchzusprechen und auszuschöpfen. In Frage komme beispielsweise, vorhandene Überstunden abzufeiern, Urlaub einzureichen oder ein flexibles Arbeitszeitsystem zu nutzen, sofern ein solches im Arbeitsverhältnis vorgesehen ist.

Für den Fall, dass Eltern unbezahlt zu Hause bleiben müssen, gebe es nach jetzigem Stand der Rechtslage noch keine Entschädigung. Es gebe jedoch Notfallregelungen. Diese gelten laut Adexa beispielsweise bei der Betreuung der Kinder von sogenannten »systemkritischen Berufsgruppen« oder Beschäftigten der »kritischen Infrastruktur« oder der »Daseinsvorsorge« – wozu auch die Gesundheitsversorgung zählt. Diese unterscheiden sich jedoch je nach Region.

Notfallregelung bei Apothekerkammer erfragen

So gilt beispielsweise in Bayern folgende Regelung (Stand 13.3.2020): Das vom 16. bis 19. März 2020 wegen des Coronavirus verhängte Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten gilt NICHT für Kinder, deren Eltern beide – bei Alleinerziehenden der jeweils Alleinerziehende – in Berufsbereichen der »kritische Infrastruktur« tätig sind.

Dazu zählen laut Robert-Koch-Institut (RKI) und dem Statistischen Bundesamts (Destatis) insbesondere Beschäftigte und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, also auch wie es dort heißt »Apotheker, Apotheken und Pharmazeuten«. Die Kinder dieser Personengruppen werden demnach in ihrer gewohnten Einrichtung betreut, wenn sie keine Krankheitssymptome aufweisen, sich seit über 14 Tagen nicht in einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben und keinen Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person haben oder in den letzten 14 Tagen hatten.

Informationen für andere Regionen sind laut Adexa auf den Webseiten der jeweiligen Apothekerkammer zu finden.

Bundesarbeitsministerium fordert pragmatische Lösungen

Das BMAS hat nun alle Arbeitgeber dazu aufgerufen, pragmatische Lösungen mit ihren Beschäftigten zu finden. Auch hier weist ein Sprecher heute auf ein Gespräch des Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber hin sowie auf die Nutzung kreativer Arbeitszeitmodelle, von Urlaub, Arbeitszeitkonten und auch auf die Möglichkeit von Homeoffice. »Darüber hinaus beobachtet das BMAS die aktuellen Entwicklungen genau und prüft eventuelle weitere erforderliche Maßnahmen.«

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