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Gewerbe-Anmeldung nötig

Hamburg und Saarland gehen Sonderweg beim Testen 

Die Hansestadt Hamburg fordert von Apotheken, die in externen Räumlichkeiten Coronavirus-Schnelltests durchführen, eine Nebengewerbe-Anmeldung. Auch im Saarland hat nun das dortige Wirtschaftsministerium angekündigt, dass in diesem Fall ein Gewerbe angemeldet werden muss. Damit gehen die beiden Bundesländer einen Sonderweg, denn in allen anderen Ländern wird dies anders gehandhabt.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 08.05.2021  10:00 Uhr
In den anderen Bundesländern gelten andere Regeln

In den anderen Bundesländern gelten andere Regeln

Im Hinblick auf die anderen Bundesländer wird aber klar: Die Durchführung von Schnelltests in externen Räumlichkeiten ohne die Anmeldung eines Nebengewerbes ist möglich und vor allem üblich. In der bayerischen Allgemeinverfügung vom 10. März 2021 hatte die dortige Regierung gleich zu Beginn der Bürgertestungen festgehalten, dass Apotheken diese Testungen nicht nur in den eigenen Betriebsräumen, sondern auch »in anderen geeigneten Räumen in Bayern« durchführen dürfen. Auch das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Coronatest-Strukturverordnung vom 9. März klargestellt, dass Apotheken sowohl in eigenen, als auch in zusätzlich angemieteten oder bereitgestellten Räumlichkeiten Bürgertestungen durchführen dürfen. Zudem können sie auch in Schulen, Betrieben oder Kindertageseinrichtungen testen. Apotheken, die allerdings keine Bürgertests anbieten, benötigen hier eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts oder müssen hierfür ein Gewerbe anmelden, erklärt der Apothekerverband Westfalen-Lippe auf Nachfrage der PZ.

Auch in anderen Bundesländern sind die Apotheker frei in der Wahl der externen Test-Lokationen. Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) würde diese Praxis »aus übergeordneten Gründen der Pandemiebekämpfung« dulden, obwohl die Testungen außerhalb der Betriebsräume nicht der Rechtslage entsprächen, teilte der Berliner Apothekerverein der PZ mit. Allerdings ist die Voraussetzung für diese Duldung, dass »außerhalb der Apothekenbetriebsräume PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 längstens für das Andauern der pandemischen Lage von nationaler Tragweite durchgeführt werden«. Zudem müsse der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke gewährleistet werden, sodass es keine Beeinträchtigung bei der Arzneimittelversorgung gebe.

In Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen müssen in dieser Sachlage ebenfalls keine Nebengewerbe angemeldet werden. Allerdings ist das Betreiben der Tests in einer externen Räumlichkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Brandenburg wird laut Apothekerkammer die Gestattung des zuständigen Gesundheitsamts benötigt. In Schleswig-Holstein müssten die Apotheken dies per formloser E-Mail als Nebentätigkeit dem Landesamt für soziale Dienste melden, so Frank Jaschkowski, Geschäftsführer der Apothekerkammer Schleswig-Holstein. Jedoch dürfen die Apotheken hier ohne weitere Anmeldung eines Gewerbes auch in Schulen und Betrieben testen. Das Ausweiten der Tests auf zusätzliche Standorte ist zudem in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz problemlos möglich. 

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