Gute Noten für Sacituzumab Govitecan |
Laura Rudolph |
14.03.2022 07:00 Uhr |
Sacituzumab Govitecan wird zur Behandlung des Triple-negativen Mammakarzinoms eingesetzt. / Foto: GettyImages/ Maskot
Sacituzumab Govitecan ist zugelassen zur Therapie bei Erwachsenen mit inoperablem oder metastasiertem triple-negativem Mammakarzinom, die zuvor mindestens zwei systemische Therapien erhalten haben, darunter mindestens eine gegen die fortgeschrittene Erkrankung.
Ob Sacituzumab Govitecan den Betroffenen einen Zusatznutzen bietet, hat das IQWiG nun untersucht. Als zweckmäßige Vergleichstherapie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Chemotherapie mit einem der Einzelwirkstoffe Capecitabin, Eribulin, Vinorelbin, einem Taxan oder Anthrazyklin festgelegt.
Für seine Bewertung analysierte das IQWiG die Daten der offenen, randomisierten kontrollierten Studie ASCENT. 529 Studienteilnehmerinnen und Teilnehmer mit metastasiertem triple-negativem Mammakarzinom und mindestens zwei vorangegangenen Chemotherapien (davon mindestens eine Taxan-Behandlung) erhielten entweder Sacituzumab Govitecan oder eine Monotherapie mit Capecitabin, Eribulin, Vinorelbin oder Gemcitabin. Da Gemcitabin nicht Teil der zweckmäßigen Vergleichstherapie war, sei diese Teilpopulation für die Dossierbewertung irrelevant gewesen, so das IWQiG in einer Pressemitteilung. Zudem sei wegen Unklarheiten in der Auswertung das Verzerrungspotenzial der Studie und ihrer Endpunkte hoch, sodass aus den Ergebnissen höchstens Anhaltspunkte für einen größeren Nutzen oder Schaden abgeleitet werden können, so das Institut.
In der Gesamtschau zeigten sich dem IQWiG zufolge mehr positive als negative Effekte von Sacituzumab Govitecan im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie; vor allen hinsichtlich des Studienendpunktes »Gesamtüberleben« (11,8 Monate in der Interventions- gegenüber 6,7 in der Kontrollgruppe) und der Nebenwirkungen. Zusammenfassend sieht das IQWiG einen Anhaltspunkt für einen erheblichen Zusatznutzen von Sacituzumab Govitecan.
Die Dosierbewertung wird nun dem G-BA vorgelegt, der das abschließende Urteil über den Zusatznutzen fällt.