| Ev Tebroke |
| 01.04.2021 13:24 Uhr |
Was die Vergütung der jeweiligen Bereitstellungen in der Impfstofflogistik betrifft, so ist diese konkret in der aktualisierten Coronavirus-Impfverordnung geregelt. Demnach erhalten die Apotheken für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Jedoch kann die Vergütung laut Verordnung gegebenenfalls angepasst werden. Die ABDA ist demnach bis zum 17. Mai 2021 verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Aufstellung des tatsächlichen Aufwands zu übermitteln. »Die Vergütung kann aufgrund der Aufstellung angepasst werden«, heißt es in der Verordnung.
Die Großhändler erhalten für die Abgabe der Impfstoffe an die Apotheken und den ihnen dadurch entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, eine Vergütung je abgegebene kühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je abgegebene ultra- oder tiefkühlpflichtige Durchstechflasche in Höhe von 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Vergütungshöhe gilt für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 9. Mai 2021. Ab dem 10. Mai 2021 sollen die Großhändler dann je an die Apotheke abgegebene Durchstechflasche des Impfstoffs eine Vergütung in Höhe von 6,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten.
Die Bereitstellung des Impfzubehörs bekommt der Großhandel zusätzlich vergütet und zwar mit 1,65 Euro netto pro an die Apotheke abgegebenem Impfbesteck und -zubehör je abgegebene Durchstechflasche.
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