FDP will Cannabis-Verordnung vereinfachen |
Die Verschreibung von Cannabisblüten oder cannabinoidhaltigen Arzneimitteln ist mit bürokratischen Hürden verbunden. Das möchte die FDP ändern. / Foto: Adobe Stock/Elroi
Die Verschreibung und damit der Bedarf von cannabinoidhaltigen Fertigarzneimitteln und Zubereitungen ist in den vergangenen Monaten und Jahren seit 2017 kontinuierlich gestiegen. Zwischen der ersten Verordnung und der Abholung von cannabishaltigen Arzneimitteln in der Apotheke können jedoch einige Wochen vergehen. Hintergrund: Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt in § 31, dass die verschreibenden Ärzte bei einer Erstverordnung erst eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse einholen müssen. Dort steht zwar, dass diese Genehmigung »nur in begründeten Ausnahmefällen« abzulehnen ist. Trotzdem handelt es sich bei dieser Regelung um eine Maßnahme, die in den Augen der FDP-Bundestagsfraktion für die Ärzte »einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand« darstellt. Zudem sei dadurch auch die Therapiehoheit der Ärzte angegriffen. Aus Patientensicht ist diese Wartezeit von »bis zu fünf Wochen« vor allem für schwerstkranke Menschen kaum zumutbar. Dies begründet die FDP in einem Gesetzesentwurf, der zeitnah in den Bundestag eingebracht werden soll.
Der Gesetzesentwurf, der der PZ vorliegt, soll diesen Missstand folgendermaßen lösen: Statt des jetzt geltenden verpflichtenden Genehmigungsverfahren soll ein freiwilliges Genehmigungsverfahren eingeführt werden. Der entsprechende Gesetzestext in § 31 Absatz 6 Satz 2 SGB V soll laut FDP-Vorschlag folgendermaßen lauten: »Vor der ersten Verordnung der Leistung für einen Versicherten kann der Vertragsarzt eine Genehmigung bei der Krankenkasse beantragen, die nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist.« Bisher steht dort: »Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.«
Damit soll die bestehende Regelung umgedreht werden. Anstatt der Pflicht, jede Erstverschreibung bei der Krankenkasse anzumelden, sollen Ärzte bei »offensichtlich genehmigungsfähigen Verordnungen« den Patienten einfach ein Rezept ausstellen können. Allerdings erklärt die FPD in ihrem Entwurf, dass ein »völliger Wegfall der Genehmigung« die Gefahr berge, »dass dem Arzt ein unbilliges Regressrisiko nach den §§ 106 – 106c SGB V auferlegt wird«. Damit ist gemeint, dass Ärzte dazu verpflichtet sind, wirtschaftlich zu handeln und auch unter Bezug dieses Aspekts verschiedene Therapiemöglichkeiten miteinander abwägen sollen. Somit können die Ärzte laut FDP-Gesetzesentwurf in »schwierig einzuschätzenden Fällen« mithilfe der Beantragung der Genehmigung sichergehen, dass sie keine Regresse zu befürchten haben.