Europarecht spricht nicht dagegen |
Ein Rx-Versandverbot vertößt Verfassungsrechtler Udo Di Fabio zufolge nicht gegen Europarecht. Foto: Shutterstock/AB Visual Arts
Seit zwei Jahren wird in Deutschland nun schon über ein Verbot diskutiert, das den Versandhandel mit Rx-Medikamenten untersagt. Hintergrund ist das umstrittene Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Oktober 2016. Die Richter hatten damals Versender aus dem EU-Ausland von der in Deutschland geltenden Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel befreit. Die Versender dürfen ihren deutschen Kunden damit Rabatte auf diese Präparate gewähren, was Apotheken hierzulande untersagt ist.
Seitdem tobt die Diskussion um ein Rx-Versandverbot, das der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) als Reaktion auf das Urteil vorgeschlagen hatte. Auch die ABDA hält diese Lösung für den besten Weg. Kritiker allerdings führen europarechtliche Bedenken ins Feld, da ein solches Verbot den freien Warenverkehr innerhalb der EU beschränkt.
Der Jurist Di Fabio, Professor an der Uni Bonn, hält eine solche Einschränkung allerdings für gerechtfertigt. Schließlich strebe die Europäische Union ein möglichst hohes Schutzniveau im Gesundheitsbereich an, heißt es in einer ABDA-internen Zusammenfassung des Gutachtens. Eine flächendeckende und gesicherte Arzneimittelversorgung habe genau diesen Gesundheitsschutz zum Ziel. Ohnehin seien die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig für die Gesundheitspolitik und könnten sich innerhalb eines gewissen Spielraums für unterschiedliche Regulierungskonzepte entscheiden.
Zwar stellt auch Di Fabio klar: Ein Versandhandelsverbot aus rein protektionistischen Gründen wäre unzulässig. Genau das treffe auf die aktuelle Situation in Deutschland aber gar nicht zu. »Vielmehr dient das Verbot der Aufrechterhaltung des Arzneimittelversorgungssystems in Deutschland mir freiberuflichen Apothekern.« Ein Versandverbot ist demnach ebenso verhältnismäßig wie erforderlich. Anders als der EuGH vermute, würde ein Preiswettbewerb eben nicht dafür sorgen, dass sich Apotheken in strukturschwachen Gebieten ansiedeln, »sondern vielmehr gerade diese Räume unter verschärften Konkurrenzdruck des Versandhandels setzen«, heißt es in der Zusammenfassung. Eine echte Alternative zur Preisbindung sieht Di Fabio nicht. So würde etwa ein System mit festgesetzten Höchstpreisen aus seiner Sicht den Preiswettbewerb erheblich verschärfen und auch den bürokratischen Aufwand bei der Abrechnung mit den Krankenkassen deutlich steigern.
Insgesamt warnt Di Fabio vor einer gewissen Asymmetrie im Gesundheitssektor. Während es die Mitgliedstaaten wie im aktuellen Fall schwer hätten, auf unerwünschte sozialpolitische Folgen grenzüberschreitender Sachverhalte zu reagieren, fehle der Union schlichtweg die Kompetenz, Schutzlücken bei den Gesundheitssystemen zu schließen. Mit dem eigentlichen Ziel, dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung hohe Priorität einzuräumen, sei diese »Liberalisierung durch Deregulierung« nicht vereinbar, schreibt Di Fabio. Vielmehr setzte diese Entwicklung staatliche Schutzpflichten aufs Spiel, »die sowohl im nationalen Verfassungsrecht als auch in den Unionsgrundrechten angelegt sind«.
Auch mit dem deutschen Verfassungsrecht sei ein Rx-Versandverbot problemlos vereinbar, so Di Fabio. Die Versender beriefen sich zwar darauf, dass ihre Berufsfreiheit durch das Verbot eingeschränkt werde. Solche Einschränkungen seien aber durchaus erlaubt, sofern sie verhältnismäßig sind. Ohnehin sei »Versandapotheker« kein eigenständiger Beruf, denn die Erlaubnis zum Versand sei ja an den Betrieb einer Präsenzapotheke geknüpft. Betriebswirtschaftlich seien die Auswirkungen des Verbots auch nur »marginal«, so Di Fabio. Der OTC-Versand bleibe schließlich weiter erlaubt. Ein Versandverbot, so das Fazit des Verfassungsrechtlers, sei als normale Berufsausübungsregel zu verstehen, gerechtfertigt durch den Schutz des Gemeinwohls.
Di Fabio weist auch darauf hin, dass die Entscheidung pro oder contra Versandverbot letztlich beim Gesetzgeber liege. Gerichte dürften diesen zwar kontrollieren, jedoch nicht die parlamentarische Entscheidung ersetzen. Mit einem Versandverbot komme der Staat seiner Infrastrukturverantwortung und Schutzpflicht nach. Diesen Einschätzungs- und Wertungsspielraum dürften Gerichte nicht leichtfertig beschneiden. /