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Fälschungsschutz & Parallelimport

EuGH hat nichts gegen Klebeetiketten

Darf ein Parallelimporteur Arzneimittel neu verpacken und was bedeutet das für den Fälschungsschutz und das Markenrecht? Mit diesen Fragen hat sich kürzlich der EuGH befasst. Für ihn steht fest: Grundsätzlich sollten beim Umpacken keine Spuren auf der Schachtel entstehen, die Verbraucher später womöglich verunsichern könnten. Zudem sehen die Richter keine Gefahr durch Klebeetiketten für die Sicherheit im Arzneimittelhandel.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 28.11.2022  15:00 Uhr
EuGH hat nichts gegen Klebeetiketten

Für einen Rechtsstreit, der seinen Ausgangspunkt am Landgericht Hamburg nimmt, haben die deutschen Richter den EuGH ins Boot geholt. Denn es ging unter anderem um die Auslegung der Delegierten Verordnung der EU 2016/161, die sich unter anderem mit den Sicherheitsmerkmalen auf Arzneimittelpackungen befasst.

Der ursprüngliche Zwist war zwischen dem Unternehmen Novartis Pharma und dem dänischen Parallelimporteur Abacus Medicine entbrannt. Letzter hatte Novartis darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Originalumhüllung des Präparats Votrient® gegen eine neue ersetzt. Das Pharmaunternehmen war wenig begeistert und wollte gerichtlich erwirken, dass der Parallelimporteur die neuverpackten Medikamente in Deutschland weder bewerben noch in Verkehr bringen darf. Als Grund für seinen Antrag beim LG Hamburg hatte Novartis seine Markenrechte an dem Produkt ins Feld geführt.

Schäden sind irreversibel

Aus Sicht des Pharmaunternehmens ist eine neue Umverpackung ohnehin unnötig. Schließlich sei allen Anforderungen an den Manipulationsschutz damit genüge getan, wenn für den Parallelimport eine deutschsprachige Packungsbeilage eingelegt und der Data-Matrix-Code samt dem individuellen Erkennungsmerkmal dann als Etikett auf die Schachtel geklebt wird und so etwaige Öffnungsspuren abdeckt sind. Abacus Medicine war hingegen der Meinung, dass die Schäden der Öffnung irreversible und sichtbar bleiben und einige Verbraucher die Arzneimittel nicht mehr akzeptieren würden.

Daraufhin fragten die Hamburger Richter beim EuGH nach, wie er das Problem bewertet. Im Kern ging es darum, wie er die Delegierte Verordnung auslegt, die unter anderem die Richtlinien für die sicheren Arzneimittelpackungen definiert. Muss also der Code mit dem individuellen Erkennungsmerkmal direkt auf der äußeren Verpackung aufgedruckt sein? Und ist es überhaupt zulässig, wenn ein Parallelimporteur später ein Klebeetikett auf der Originalschachtel anbringt?

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