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Kammer Nordrhein gegen Doc Morris
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EuGH: Generalanwalt winkt Rabattaktionen durch

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) wertet Rabattaktionen des Versenders Doc Morris nicht als Werbung für Arzneimittel, die der EU-Heilmittelrichtlinie entgegenstehen würde. Das geht aus den Schlussanträgen zum Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen Doc Morris hervor. 
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 24.10.2024  16:20 Uhr

Die Folgen des EuGH-Urteils zur Rx-Preisbindung

Die Wurzel des Streits liegt inzwischen fast auf den Tag genau acht Jahre zurück. Am 19. Oktober 2016 hob der EuGH die deutsche Rx-Preisbindung für EU-Versender, die nach Deutschland liefern, auf. Der Richterspruch erschütterte damals die Apothekenlandschaft – und hat Folgen bis in die Gegenwart, wie heute einmal mehr klar wurde.

Bis zum EuGH-Urteil 2016 schien die rechtliche Grundlage für ein Vorgehen gegen die Bonuspolitik der Versender solide, denn auch diese hatten sich damals an die deutsche Preisbindung zu halten. Weil Doc Morris damals dennoch mehrfach Rx-Rabattaktionen anbot, klagte die Kammer Nordrhein seit 2013 erfolgreich. In mehreren Einstweiligen Verfügungen wurde Doc Morris verboten, Rx-Boni zu gewähren oder andere vergleichbare Werbemaßnahmen durchzuführen.

Doch nach dem 19. Oktober 2016 waren die Vorzeichen auf einmal ganz andere und Doc Morris sah seine Chance gekommen. Weil ihm durch die Verbotsverfügungen besagter wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, ging der Versender umgehend zum Gegenangriff über und verklagte die Kammer auf Schadenersatz.

Schließlich seien die Verbotsverfügungen von Anfang an ungerechtfertigt gewesen. Der EuGH hatte in der Sache »Deutsche Parkinson Vereinigung« (EuGH, GRUR 2016, 1312) entschieden, dass die im Arzneimittelgesetz (AMG) vorgesehene Rx-Preisbindung gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) verstoße.

Mit dem Vorstoß hatte der Versender zunächst keinen Erfolg: Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage 2019 in erster Instanz ab.  Anders bewertete dann aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Sachverhalt. Im März 2022 gab es den  Schadenersatzforderungen grundsätzlich statt, äußerte sich aber nicht zur Höhe.

Die Kammer Nordrhein reagierte darauf mit dem Gang zum Bundesgerichtshof (BGH).  Dieser entschied aber nicht, sondern legte dem EuGH im vergangenen Sommer besagte Fragen zum Vorabentscheid vor. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts steht nun Entscheidung des EuGH an. Über eine etwaige Schadenersatzforderung müsste der BGH entscheiden. 

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