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Kammer Nordrhein gegen Doc Morris

EuGH: Generalanwalt winkt Rabattaktionen durch

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) wertet Rabattaktionen des Versenders Doc Morris nicht als Werbung für Arzneimittel, die der EU-Heilmittelrichtlinie entgegenstehen würde. Das geht aus den Schlussanträgen zum Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen Doc Morris hervor. 
Cornelia Dölger
24.10.2024  16:20 Uhr

Ein Schlussantrag ist kein Urteil, aber er gibt einen Fingerzeig, in welche Richtung das Gericht entscheiden könnte. Heute hat Marciej Spuznar, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), seine Schlussanträge in dem Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache Apothekerkammer Nordrhein gegen Doc Morris vorgelegt. Der Generalanwalt wertet Rabattaktionen des Versenders nicht als Werbung für Arzneimittel, die der Arzneimittelrichtlinie 2001/83 , also dem EU-Arzneimittelkodex, entgegenstehen würde.

Ein entsprechendes Urteil würde sich auf die Schadenersatzklage des Versenders auswirken, der Ansprüche in Millionenhöhe gegen die Kammer geltend macht, weil diese ihm in der Vergangenheit wiederholt solche Rabattaktionen für Rx-Arzneimittel gerichtlich hatte verbieten lassen. Aus den Verbotsverfügungen sei ihm immenser wirtschaftlicher Schaden entstanden, so der Versender. Die Rede ist von inzwischen mehr als 18 Millionen Euro, die die Kammer zahlen soll.

Bereits zu Beginn der Schlussvorträge, die der PZ vorliegen, betonte Spuznar, er werde im Folgenden darlegen, »dass Rabattaktionen wie die hier in Rede stehenden keine Werbung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 darstellen, da sie beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durchgeführt werden«. 

Er sehe nicht, wie die Praktiken des Versenders »zu einem Missbrauch beim Verbrauch von Arzneimitteln führen könnten«. Dass die Apothekerkammer Nordrhein in der mündlichen Verhandlung im Juni geäußert hatte, dass Patienten Ärzte dazu verleiten könnten, ihnen bestimmte Produkte oder größere Mengen bestimmter Produkte zu verschreiben, »kehrt nicht nur die Standardannahmen um, die allen in Frage stehenden Unions- und nationalen Rechtsvorschriften zugrunde liegen (Ärzte als Experten verschreiben, wobei die Patienten buchstäblich auf der Empfängerseite stehen), sondern versucht auch, ein schlechtes Licht auf andere zu werfen«.

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