Ermittlungen gegen Apotheker nach illegaler Impfaktion |
Melanie Höhn |
28.03.2022 16:00 Uhr |
Der Fall wird von der Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen untersucht. / Foto: Shutterstock/Ralf Liebhold
120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des italienischen Hotels »Fort Village« wurden im Mai 2021 zum Flughafen München gebracht, um dort mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft zu werden. Ein Apotheker soll einem Arzt die Impfdosen verkauft und sich deshalb der Unterschlagung schuldig gemacht haben. Eine weitere Ärztin und ein Arzt sollen bei der Impfaktion geholfen haben. Je Impfung rechnete der Arzt 50 Euro ab, regulär sind 30 Euro vorgesehen. Für die Beschaffung des Impfstoffes erhielt die Apotheke 520,04 Euro. Ein Anwalt für Zivilrecht hatte im Vorhinein einen Vertrag für die Impfung der 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgesetzt. Nach einem Durchsuchungsbeschluss wurden Beweismittel in seinen Wohn- und Kanzleiräumen vorläufig sichergestellt. Zudem wurden eine Apotheke und eine Arztpraxis durchsucht. Auch gegen den Hotelinhaber und eine Managerin wird ermittelt. Gegen insgesamt sieben Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Der Fall wird von der Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen untersucht. Diese ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg angesiedelt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab in dem Fall nun eine rechtliche Bewertung ab. Mit den Impfungen wurde gegen die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 31.3.2021 verstoßen, teilt das Landgericht mit. »Die geimpften Patienten hatten keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Impfstoff«, so die Begründung. Anspruch auf unentgeltliche Schutzimpfung haben nur Personen mit Inlandsbezug gemäß § 1 Abs. 1 der CoronaImpfV.
Der Verkauf und die Verabreichung von Impfstoff entgegen der CoronaImpfV »außerhalb des vorgesehenen Verteilungsweges« und »entgegen den dort beschriebenen Voraussetzungen an nicht berechtigte Empfänger« könne den Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch erfüllen, erklärte das Landgericht . Die beteiligten Ärzte und der Apotheker verwirklichten als Haupttäter den Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung, »weil sie den für sie fremden, weil im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Impfstoff, mit dem sie nur nach der CoronaImpfV zu verfahren hatten, entweder sich durch Verkauf bzw. Entnahme aus dem staatlichen Verteilungssystem oder den geimpften Personen durch Verbreichung an diese zueigneten«. Der beschuldigte Rechtsanwalt und Beschwerdeführer leistete hierzu durch Beteiligung an der Erstellung des Vertrages Laut Gericht Beihilfe.
Die Tatbestände der §§ 299a und 299b StGB der Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen seien – »trotz einer Benachteiligung nach der Coronavirus-Impfverordnung berechtigter Empfänger – in diesem Fall nicht erfüllt, weil diese Vorschriften nicht den Wettbewerb zwischen Patienten um die bestmögliche Behandlung schützt«, so das Gericht. Der Wettbewerb zwischen Patienten um die bestmögliche Behandlung, hier zwischen den an einer Impfung interessierten, lasse sich nicht unter diese Vorschriften subsumieren, »weil es an dem dort erforderlichen gewerblichen, wirtschaftlichen und unternehmerischen Hintergrund der Wettbewerbssituation fehlt«, erklärte das Gericht.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.