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Neuer Verordnungsentwurf

Entscheidet demnächst der Arzt über die Covid-19-Impfung?

Eine neue Covid-19-Vorsorgeverordnung sieht vor, ab dem 8. April Impfungen gegen Covid-19 in der breiten Masse an eine ärztliche Entscheidung zu knüpfen. Die Verordnung soll vorerst befristet bis Februar 2024 gelten. Was bedeutet das für die Apotheken? 
Melanie Höhn
23.03.2023  16:00 Uhr

Impfung nur nach »ärztlicher Indikationsstellung«

Weiter heißt es im Entwurf: »Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über die Festsetzungen der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hinaus einen Anspruch auf weitere Schutzimpfungen gegen Covid-19«. Der Anspruch bestehe nur, »wenn die Verabreichung der weiteren Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird (ärztliche Indikation)«. Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. 

Der BMG-Entwurf führt weiter aus: »Ein fortlaufendes umfangreicheres Impfangebot nach ärztlicher Indikationsstellung und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung in den Sommer- und Herbstmonaten kann bei der vorherrschenden Omikron-Variante und ihren Sublinien dazu beitragen, im kommenden Herbst und Winter Überlastungssituationen des öffentlichen Gesundheitswesens zu vermeiden«. 

Personenkreis für Präexpositionsprophylaxe genau geregelt

Zudem wird im Entwurf ein Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe zum Schutz vor Covid-19 für Versicherte ab dem 8. April 2023 bestimmt. Dieser gilt weiterhin für Patientinnen und Patienten, bei denen durch eine Schutzimpfung aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen Covid-19 erzielt werden kann oder bei denen Schutzimpfungen gegen Covid-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und die Risikofaktoren für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf haben. Es bleibt laut Verordnungsentwurf ein wichtiges Ziel, Patientinnen und Patienten mit eingeschränktem Immunschutz vor Covid-19 zu schützen. 

Versicherte haben dann Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19,

a) wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen eine Covid-19-Erkrankung durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder

b) wenn bei ihnen Schutzimpfungen gegen Covid-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung ausgesetzt sind. Medizinische Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können insbesondere angeborene

oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.

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