Entscheidet demnächst der Arzt über die Covid-19-Impfung? |
Melanie Höhn |
23.03.2023 16:00 Uhr |
Weiter heißt es im Entwurf: »Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über die Festsetzungen der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hinaus einen Anspruch auf weitere Schutzimpfungen gegen Covid-19«. Der Anspruch bestehe nur, »wenn die Verabreichung der weiteren Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird (ärztliche Indikation)«. Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen.
Der BMG-Entwurf führt weiter aus: »Ein fortlaufendes umfangreicheres Impfangebot nach ärztlicher Indikationsstellung und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung in den Sommer- und Herbstmonaten kann bei der vorherrschenden Omikron-Variante und ihren Sublinien dazu beitragen, im kommenden Herbst und Winter Überlastungssituationen des öffentlichen Gesundheitswesens zu vermeiden«.
Zudem wird im Entwurf ein Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe zum Schutz vor Covid-19 für Versicherte ab dem 8. April 2023 bestimmt. Dieser gilt weiterhin für Patientinnen und Patienten, bei denen durch eine Schutzimpfung aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen Covid-19 erzielt werden kann oder bei denen Schutzimpfungen gegen Covid-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und die Risikofaktoren für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf haben. Es bleibt laut Verordnungsentwurf ein wichtiges Ziel, Patientinnen und Patienten mit eingeschränktem Immunschutz vor Covid-19 zu schützen.
Versicherte haben dann Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19,
a) wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen eine Covid-19-Erkrankung durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder
b) wenn bei ihnen Schutzimpfungen gegen Covid-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung ausgesetzt sind. Medizinische Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können insbesondere angeborene
oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.