E-Rezept ja, aber ohne Makeln |
Über die Neuregelung des Botendiensts, die durch eine Verordnung aus dem VOASG ausgelagert wurde, informierte Justiziar Uwe Kriessler. Entfallen sei die Erfordernis des Einzelfalls; daher dürfe man den Botendienst jetzt bewerben. Die Beratung des Patienten könne auch via Telekommunikation erfolgen. Der Botendienst dürfe aber nur mit eigenem, durchgehend weisungsgebundenem Personal erfolgen, betonte der Jurist. Sonst sei es Versandhandel. Die Zustellung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln müsse durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung die Verschreibung in der Apotheke nicht vorgelegen oder keine Beratung zu Medikamenten stattgefunden hat.
Auch nach der Neuerung »gilt weiterhin der Grundsatz der Präsenzapotheke«, betonte der Jurist. Allerdings ermögliche die Regelung nun auch eine Versorgung, ohne dass der Patient persönlich in der Apotheke war und dem pharmazeutischen Personal gegenüberstand. Dieser Weg der Arzneimittelversorgung sollte bei allen Überlegungen, einen »rentablen« Botendienst anzubieten, eine Ausnahme bleiben, mahnte er. Denn diese Regelung könne »den Berufsstand in Nöte bringen«, wenn Apotheker Auslegungen finden, den Patienten von der Apotheke fernzuhalten.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.