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Bundesländer-Regelungen

Dürfen Ärzte in Apotheken gegen Covid-19 impfen?

Die Frage, ob Ärzte in Apotheken gegen Covid-19 impfen dürfen, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Die PZ hat bei einigen nachgehakt. In manchen dürfen Ärzte mitimpfen, aber nur, wenn sie auch zum Apothekenpersonal gehören. In wieder anderen ist dies nicht notwendig und in einem Bundesland darf explizit nur pharmazeutisches Personal in der Apotheke impfen.
Charlotte Kurz
22.02.2022  18:00 Uhr

Nur angestellte Ärzte dürfen mitimpfen

Komplizierter ist es etwa in Sachsen. Dort dürfen Ärzte in einer Apotheke impfen, wenn sie zum Apothekenpersonal gehören. »Ein solcher Fall dürfte in der Praxis aber extrem selten vorkommen«, erklärte eine Sprecherin des Sozialministeriums Sachsen gegenüber der PZ. Gehört der Arzt aber nicht zum Apothekenpersonal verhindere Paragraf 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a der Apothekenbetriebsordnung ein Tätigwerden, so das Ministerium. Dort heißt es, dass Betriebsräume durch Wände oder Türen von anderen beruflich genutzten Räumen abgetrennt werden müssen. Damit können Ärzte, die nicht in Apotheken angestellt sind, in Sachsen auch nicht in der Apotheke gegen Covid-19 impfen.

Ähnlich ist es auch in Baden-Württemberg geregelt. Dort wollte das dortige Gesundheitsministerium allerdings keine Auskunft geben und verwies auf die Landesapothekerkammer. Von dieser heißt es auf PZ-Nachfrage, dass es kein Problem darstelle, wenn der Arzt in der Apotheke offiziell angestellt sei. »Die Ärzte allerdings sollten trotzdem nochmals mit ihrer Kammer Rücksprache halten«, empfiehlt eine Sprecherin der Kammer in Baden-Württemberg. Zudem rät die Kammer allen Mitgliedern immer die entsprechende Abklärung mit der Berufshaftpflichtversicherung, »egal welche Konstellationen gewählt« werden.

Verfügt der Arzt über eine Niederlassung?

Eine Sprecherin des Bayerischen Gesundheitsministeriums erklärte der PZ, dass Ärzte unter bestimmten Bedingungen in Apotheken, die eine entsprechende Impfberechtigung haben, mitimpfen können. Sie dürfen in diesem Fall kein eigener Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung sein, also weder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen noch eine eigene Niederlassung (als Privatarzt) haben. Eine selbstständige Leistungserbringung des Arztes in den Apothekenbetriebsräumen sei nicht möglich, betonte die Sprecherin. Dies begründete sie mit der bereits genannten Regelung in der Apothekenbetriebsordnung, zudem würde der Arzt zum nicht-pharmazeutischen Personal gehören und damit seien ihm auch keine entsprechenden Tätigkeiten erlaubt.

Wichtig ist, dass ein mitimpfender Arzt wie ein angestellter Apotheker dem Weisungsrecht des Apothekeninhabers unterstellt ist, aber fachlich eigenverantwortlich tätig sein darf, so die Sprecherin. Dies widerspreche aber teilweise der Berufsordnung für die Ärzte in Bayern, in der es heißt, dass sie hinsichtlich ärztlicher Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen dürfen und zu jeder Zeit die ärztliche Unabhängigkeit wahren müssen. Um hier Problemen vorzubeugen, empfiehlt das Bayerische Gesundheitsministerium, diese Fragen mit der Apotheke in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. »Dabei müssen insbesondere die ärztliche Aufklärung, Dokumentation, Entscheidung bezüglich der Impffähigkeit, ärztliche Nachbetreuung in der ›Hoheit des Arztes‹ liegen«, so die Sprecherin.

In Nordrhein-Westfalen erklärte das Gesundheitsministerium gegenüber der PZ, dass es in dieser Frage keine Sonderregeln gebe und die Kammern für die berufsrechtlichen Vorgaben zuständig seien. Vonseiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe heißt es wiederum, dass das NRW-Ministerium die Kammer darauf hingewiesen habe, »dass die Anstellung eines Arztes in der Apotheke für die Durchführung von Impfungen nicht möglich sei«. Weiter erklärte der Sprecher: »Möglich sei aber, dem Arzt Räumlichkeiten der Apotheke zur Verfügung zu stellen, damit dieser dort in eigener Verantwortung und mit eigenem Impfstoff Impfungen durchführen kann. Die Tätigkeit des Arztes in diesen Räumen müsste zudem vollständig getrennt vom Apothekenbetrieb erfolgen.« Und: Eine solche Nutzungsänderung von Apothekenbetriebsräumen sei im Vorfeld der Apothekenaufsicht anzuzeigen.

Deutlich strikter ist diese Sachlage in Hessen geregelt. Dort heißt es vonseiten des Sozialministeriums in Wiesbaden, dass es sich beim impfenden Personal um entsprechend geschulte Apotheker handeln müsse. »Das Beschäftigen von medizinischem, nicht pharmazeutischem Personal in der Apotheke ist zur Durchführung der Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 nicht möglich.«

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