Digitales Impfzertifikat für Minderjährige länger gültig |
Cornelia Dölger |
29.03.2022 16:00 Uhr |
Weiterhin ohne Beschränkung für Heranwachsende bleibt das digitale EU-Covid-19-Impfzertifikat. / Foto: iStock / Getty Images Plus
Am heutigen Dienstag beschloss die EU-Kommission diese Verlängerung der Ausnahmeregelung für Unter-18-Jährige. Demnach verliert das digitale Zertifikat bei Erwachsenen, die noch keine Boosterimpfung bekommen haben, weiterhin 270 Tage nach der Grundimmunisierung seine Gültigkeit – bei Minderjährigen bleibt das Zertifikat hingegen vorerst auch ohne Booster »uneingeschränkt gültig«, wie die Europäische Kommission am Dienstag mitteilte.
»Einer der größten Vorteile des digitalen Covid-Zertifikats der EU ist seine Flexibilität bei der Anpassung an neue Gegebenheiten«, sagte EU-Justizkommissar Didier Reynders. »Nach Gesprächen mit den Gesundheitsexperten der Mitgliedstaaten haben wir beschlossen, dass die Impfbescheinigungen von Minderjährigen nicht ablaufen sollen.«
Damit will die EU-Kommission für mehr Einheitlichkeit unter den Mitgliedsstaaten sorgen, denn nicht alle Staaten würden derzeit Booster-Impfungen für Heranwachsende verabreichen, heißt es – obwohl diese auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) für Personen ab 12 Jahren zugelassen sind. Auch die Ständige Impfkommission (STIKO) rät auch Jugendlichen ab zwölf Jahren zu einer dritten Dosis. Mit der Neuregelung soll demnach verhindert werden, dass Minderjährige ihren Impfnachweis verlieren, weil sie nicht rechtzeitig eine Auffrischungsdosis erhalten.
»Die Pandemie ist immer noch da, und die Impfung ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Unsere Botschaft hat sich nicht geändert: Lassen Sie sich so bald wie möglich impfen und auffrischen. Die Impfung rettet Leben und ist für uns alle von entscheidender Bedeutung«, so EU-Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides in der Mitteilung. Zur Umsetzung der Ausnahmeregelung sollen die Anwendungen, die zur Überprüfung der digitalen Impfzertifikate dienen, angepasst werden. Bis zum 6. April müssen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen technischen Anpassungen vornehmen, um die Maßnahme zu realisieren.
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