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Beschluss des G-BA

Diese Regeln gelten künftig für die Cannabis-Verordnung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Medizinalcannabis künftig zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden darf. Die Regelungen sind recht liberal.
Annette Rößler
17.03.2023  10:55 Uhr

Für die Verordnungsfähigkeit von nicht zugelassenen Cannabismedikamenten gelten künftig folgende Regeln:

  • Nur die Erstverordnung und ein grundlegender Therapiewechsel müssen von den Krankenkassen genehmigt werden. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen standardisierten Extrakten müssen nicht erneut genehmigt werden.
  • Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.
  • Cannabisverordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) müssen grundsätzlich nicht genehmigt werden.
  • Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
  • Ärzte aller Fachrichtungen dürfen Cannabis verordnen. Es gibt somit keinen sogenannten Facharztvorbehalt.

Das sind die Kernpunkte des Beschlusses, den der G-BA am 16. März gefällt hat. Er tritt in Kraft, sofern das Bundesgesundheitsministerium ihn nicht beanstandet und sobald er im Bundesanzeiger veröffentlicht ist.

Professor Dr. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, bezeichnete die gefundenen Regelungen als »bürokratiearme Lösung«, die den gesetzlich vorgegebenen Rahmen voll ausschöpfe, fachlich ausgewogen sei und einen sehr gut gangbaren Weg darstelle, um eine gute und rechtssichere Versorgung von Patienten mit Medizinalcannabis sicherzustellen.

Im Vorfeld des Beschlusses war unter anderem die Möglichkeit eines Facharztvorbehalts für die Verordnung von Cannabis im Gespräch gewesen. Dies hätte bedeutet, dass etwa Allgemeinärzte ohne zusätzliche Qualifikation keine Cannabisrezepte mehr hätten ausstellen können. Dass der G-BA diese Einschränkung nun nicht macht, ist bemerkenswert. Denn die Grundlage für seinen Beschluss bildete die Begleiterhebung zum Einsatz von Cannabis, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) von 2017 bis 2022 durchgeführt hatte. In deren Abschlussbericht weist das BfArM selbst darauf hin, dass vor allem Hausärzte ihrer Meldepflicht vermutlich oft nicht nachgekommen seien.

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