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Telemedizin

Die Qualitätslücken der Online-Praxen

Seit Beginn der Coronavirus-Krise konsultieren immer mehr Menschen online einen Arzt. So können Patienten überfüllte Wartezimmer umgehen. Aber werden die Online-Praxen den Qualitätsvorgaben der Versorgung gerecht? Eine Recherche wirft Fragen auf: Reichen Telefonate und Fragebögen aus, um Diagnosen zu stellen und Arzneimittel zu verordnen? Und wie seriös ist die Zusammenarbeit mit Apotheken? Die Bundesärztekammer und die Bundesapothekerkammer scheinen besorgt.
AutorKontaktAnna Pannen
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 06.11.2020  09:00 Uhr

Rezeptweiterleitung: Recht auf freie Apothekenwahl torpediert?

Problematisch sind auch die Vertriebswege vieler Anbieter. Sich das Rezept per Post zuschicken zu lassen ist nämlich nur eine Variante. Viele der Online-Dienste werben damit, Verschreibungen entweder an eine Apotheke vor Ort weiterzuleiten oder den gesamten Bestellvorgang gleich über eine Versandapotheke laufen zu lassen. Zavamed arbeitet etwa mit der im niederländischen Venlo ansässigen Shop Apotheke zusammen. „Es bestehen Zweifel, ob diese Vorgehensweise mit dem Recht des Patienten auf die freie Apothekenwahl zu vereinbaren ist“, sagt dazu Samir Rabbata von der Bundesärztekammer. Die PZ hatte diesbezüglich über die aggressive Marekting-Strategie der Shop Apotheke und Zava berichtet. Auf der Seite des EU-Versandhändlers heißt es werbend, dass man nach einer Online-Verordnung bei Zava das Rezept »direkt« bei der Shop Apotheke einlösen könne. Auf Nachfrage sahen beide Unternehmen darin keinen Widerspruch gegen das Zuweisungsverbot im Apothekengesetz.

Auch die ABDA sieht Online-Sprechstunden aus diesem Grund kritisch. Zwar ist erst kürzlich am 19. Oktober das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) inkraft getreten, welches das sogenannte Zuweisungsverbot in Paragraf 11 des Apothekengesetzes (ApoG) konkretisiert. Dieses verbietet geschäftliche Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern und gilt nun ausdrücklich auch für Dritte, also für Personen und Institutionen, die weder Ärzte noch Apotheker sind. In einer Stellungnahme bemängelte die ABDA jedoch erst kürzlich, dass Anbieter von Online-Sprechstunden, die mit Versandapotheken zusammenarbeiten, dennoch weiter am Markt agieren können. Ob nämlich eine konkrete Absprache vorliegt, sei »häufig weder erkenn-noch ermittelbar« und könne so auch nicht geahndet werden.

Auch die freie Apothekenwahl – also das Verbot, Patienten dahingehend zu beeinflussen, in welcher Apotheke sie ihre Verschreibung einlösen – ist laut ABDA durch das infolge des PDSG abgeänderte ApoG immer noch nicht ausreichend gesichert. Derzeit schließt das ApoG zwar eine »Zuweisung«, nicht aber eine »Weiterleitung« von Rezepten aus. Die ABDA fordert deshalb, das PDSG weiter zu konkretisieren. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt sieht die Versorgung von Patienten gefährdet, wenn »ärztliche und pharmazeutische Betreuung ökonomisch in eine Hand geraten«. Das erklärte Schmidt bereits Ende Juli in einem Statement. Hier würden »persönliche Verantwortung und fachliche Entscheidungsfreiheit des Heilberuflers kompromittiert und die Wahlfreiheit des Patienten eingeschränkt«, bemängelte er. Grundprinzipien des Gesundheitswesens würden somit einer verlängerten Wertschöpfungskette profitorientierter Player untergeordnet.

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