Kooperation von Zava und Shop Apotheke unzulässig |
Jennifer Evans |
28.12.2022 11:00 Uhr |
Die Richter am OLG Karlsruhe untersagen dem Telemedizin-Anbieter Zava die Kooperation mit Shop Apotheke. / Foto: Fotolia/rocketclips
Geklagt hatte ein Apothekeninhaber aus Konstanz. Er wollte etwaigen Absprachen zwischen dem Telemedizinanbieter Zava und dem Versender Shop Apotheke einen Riegel vorschieben. Die Richter des OLG Karlsruhe gaben ihm Recht und urteilten kurz Weihnachten: »Die Kooperation der Versandapotheke X-Apotheke B.V. mit dem Telemedizindienstanbieter Z verstößt in der verfahrensgegenständlichen Form gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG«. Auch bestätigte das OLG den Tatbestand »einer Werbung für eine Fernbehandlung nach § 9 Satz 1 HWG«, wie es im dem Urteil heißt, das der PZ vorliegt.
Die Online-Apotheke hat laut dem Gericht bei den Kunden die Videosprechstunde als eine bequeme Alternative zum Besuch bei einem niedergelassenen Arzt beworben. Und zwar pauschal und nicht nur bei »bestimmten, eng begrenzten Indikationen« und insbesondere auch zur Erlangung ärztlicher Rezepte. Allerdings ist die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen unzulässig. Als Schwesterunternehmen kann Shop Apotheke laut Ausführung der Juristen jedoch nur »als Gehilfin« haften.
Darüber hinaus beanstandete das OLG, dass die Nutzer der Shop-Apotheke-Website direkt zu Zava weitergeleitet würden, ohne dabei »rechtzeitig in gleichwertiger Weise« auf den Besuch bei einem niedergelassenen Mediziner hingewiesen zu werden. Zudem vermissten die Richter in der Facebook-Werbung sowie in dem Werbeflyer, an denen der Kläger unter anderem Anstoß genommen hatte, Einschränkungen hinsichtlich der Art der Fernbehandlung. Demnach fehlte etwa der Hinweis, dass eine Videosprechstunde den persönlichen ärztlichen Kontakt nicht ersetzen kann.
Kurz gesagt: Es handelt sich nach Auffassung des OLG Karlsruhe in diesem Streitfall nicht nur um eine Imagewerbung, sondern der Kunde soll sich gezielt durch eine Facebook-Anzeige beziehungsweise einen Flyer zu einer telemedizinischen Behandlung entschließen. Und habe sich der Kunde erst auf dieses Werbeangebot eingelassen und sei also »dem Irrtum unterlegen, die Videosprechstunde sei in allen Fällen ein geeigneter, ihm offenstehender Weg«, bedürfe es »größerer Entschlusskraft«, sich nicht näher darauf einzulassen, so die Begründung in dem Urteil.