| Ev Tebroke |
| 24.07.2026 09:00 Uhr |
Große Verantwortung für PTA: Im Zuge der Apothekenreform dürfen sie befristet eine Apotheke leiten, damit der Betrieb vorübergehend aufrechterhalten werden kann. / © Adobe Stock/Robert Kneschke
PZ: Die Apothekenreform ermöglicht in bestimmten Fällen eine PTA-Vertretungslösung, um den Apothekenbetrieb aufrechtzuerhalten. Wie ordnen Sie diese Regelung juristisch ein?
Hansen: Aus der ursprünglich vorgesehenen »PTA-Vertretung« wurde im parlamentarischen Verfahren die »praktische Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs« von Apotheken durch PTA. Zugleich stellt der Gesetzgeber klar, dass PTA die Leitung einer Apotheke nicht grundsätzlich übernehmen dürfen, sondern ausschließlich zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen tätig werden können. Rechtlich handelt es sich daher nicht um eine Vertretung im technischen Sinne mit einem umfassenden und dauerhaften Übergang der Leitungsverantwortung, sondern um eine eng begrenzte Ausnahmebefugnis im Rahmen einer Erprobungsregelung.
PZ: Denken Sie, dass die nun geschaffene PTA-Einsatzmöglichkeit oft genutzt wird?
Hansen: Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechterhaltung des Betriebes durch eine beziehungsweise einen PTA zulässig sind, sind sehr streng, sodass abzuwarten bleibt, wie viele Apothekenleitungen dies tatsächlich in Anspruch nehmen werden. Positiv bewerten wir, dass die zuständige Behörde die Maßnahme vorab genehmigen muss. Diese Genehmigungspflicht stellt eine Hürde dar und gewährleistet, dass jeder Einzelfall geprüft wird. Gleichzeitig schafft das Verfahren Transparenz und trägt dazu bei, dass PTA nicht kurzfristig oder überraschend mit der Erwartung konfrontiert werden, den Apothekenbetrieb aufrechtzuerhalten. So wird das Risiko verringert, dass sich Beschäftigte unter Druck gesetzt fühlen, einer entsprechenden Bitte der Apothekenleitung nicht widersprechen zu können.
PZ: Die PTA tragen eine sehr große Verantwortung …
Hansen: Ja, die gesetzliche Klarstellung, dass es sich nicht um eine echte Vertretung der Apothekenleitung handelt, ist zwar positiv. Gleichwohl werden der PTA für die Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs die Pflichten einer Apothekenleitung übertragen. Die Regelung ist also mit einem hohen Maß an Verantwortung für die betroffenen PTA verbunden.
PZ: Und wer haftet?
Hansen: Leider bleibt die zentrale Haftungsfrage vorerst ungeklärt: Der Gesetzgeber überträgt PTA faktisch Leitungsaufgaben, ohne die haftungsrechtlichen Folgen ausdrücklich zu regeln. Zwar stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich nicht um eine Vertretung im rechtlichen Sinne handelt. Gleichwohl übernimmt die PTA während der Aufrechterhaltung des Betriebs wesentliche Aufgaben und Pflichten, die typischerweise der Apothekenleitung obliegen.
PZ: Welche Unsicherheiten ergeben sich aus dieser Lage?
Hansen: Bislang gibt es noch erhebliche haftungsrechtliche Unsicherheiten. Wir hoffen, dass diese im Rahmen der ApBetrO-Novelle ausdrücklich geregelt werden. Es ist bisher etwa unklar, ob im Schadensfall der Maßstab einer Apothekenleitung oder ein an der PTA-Ausbildung orientierter Maßstab gilt (Sorgfaltsmaßstab).
Was die Verantwortung der Apothekenleitung betrifft, so spricht einiges dafür, dass diese trotz der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs durch eine PTA nicht vollständig von ihrer Verantwortung entbunden wird, also trotz Abwesenheit mithaftet. Das ist vergleichbar mit der Regelung zur Filialleitung (§ 2 Absatz 5 Apothekengesetz), bei der die Apothekenleitung ihre Gesamtverantwortung unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit behält. Daher dürften insbesondere die Auswahl einer geeigneten PTA sowie die Organisation einer angemessenen Erreichbarkeit weiterhin in ihrer Verantwortung liegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung fehlt jedoch.
Auch beim Versicherungsschutz bestehen Unklarheiten: Offen ist, ob bestehende Berufshaftpflichtversicherungen die leitungsnahen Tätigkeiten der PTA überhaupt abdecken. Andernfalls könnte für die betroffenen PTA ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko entstehen.
PZ: Welche Fallstricke sehen Sie?
Hansen: Es bleibt fraglich, wie in der Praxis zwischen echter Vertretung und dem Aufrechterhalten unterschieden werden wird. Insbesondere, was die Haftung betrifft. Denn einerseits vertritt die oder der PTA nicht, andererseits obliegen ihr oder ihm die Verpflichtungen der Apothekenleitung.
Hinzu kommt: Formal ist die Zustimmung der oder des PTA freiwillig – in der Praxis dürfte ein nicht unerheblicher Druck auf PTA lasten, die Bitte nicht abzulehnen, wenn dadurch der Betrieb der Apotheke und damit verbunden auch die Arbeitsplätze gefährdet wären.
Und: Auch wenn die Regelung als Erprobung mit Evaluation angelegt ist: Sobald Apothekenleitungen sich in großem Umfang darauf verlassen, entsteht ein faktischer Sachzwang zur Verlängerung oder Ausweitung – unabhängig vom Ergebnis der Evaluation. Das ist ein rechtspolitischer, kein juristisch-technischer Fallstrick, aber ein praktisch bedeutsamer.
PZ: Können Apothekeninhabende sich absichern? Wenn ja, wie?
Hansen: Apothekeninhabende werden sich durch Anpassung ihrer Versicherungen absichern müssen. Ich würde davon ausgehen, dass die Versicherer im Apothekenbereich ihre Bedingungen angepasst haben oder entsprechend anpassen werden. Ebenso ist natürlich weiterhin auf zuverlässiges, fortlaufend geschultes Personal und gute innerbetriebliche Kommunikation zu achten. Ebenso sollte man sich als Leitung über die zu übertragende Verantwortung bewusst sein und tatsächlich auch nur PTA anfragen, die den besonderen Herausforderungen auch tatsächlich gewachsen sind.
PZ: Wie sieht es beim Thema Anschlussversorgung aus? Zunächst dürfen nun chronisch Kranke ohne Rezept beliefert werden. Dürften PTA im Fall der Vertretungsregel hier allein entscheiden?
Hansen: Die Anschlussversorgung ist in § 48a Arzneimittelgesetz geregelt und bereits am 2.7.2026 in Kraft getreten. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass nur Apothekerinnen und Apotheker eigenständig abgeben dürfen. Da PTA ausdrücklich nicht vertretungsberechtigt sind, dürfen sie diese nicht eigenständig abgeben, wenn sie einen Apothekenbetrieb aufrechterhalten.
PZ: Grundsätzlich kommen auf PTA im Zuge der Apothekenreform viele neue Tätigkeiten zu, etwa die Einbindung in neue pharmazeutische Dienstleistungen (pDL), die Durchführung von In-vitro-Diagnostika, Impfungen … Ist dabei rechtlich etwas besonders zu beachten?
Hansen: Gemäß § 20c Absatz 4 Infektionsschutzgesetz dürfen Apothekerinnen und Apotheker, die selbst die Voraussetzungen für die Durchführung von Impfungen erfüllen, diese unter anderem an PTA delegieren. Dies unter der Maßgabe, dass die oder der PTA ärztlich geschult wurde, die Schulung dokumentiert worden ist und die PTA beaufsichtigt wird. Zu beachten sind hierbei ebenso wie bei den pDL die erfolgte Schulung oder Qualifikation und Dokumentation. Verantwortlich und aufsichtsführend bleibt die oder der anordnende Apotheker:in. PTA sollten selbst darauf achten, dass sie die Vorgaben erfüllen, wenn sie zum Beispiel zum Impfen eingesetzt werden.
Juristin Minou Hansen ist Leiterin der Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft ADEXA.