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Fiebersaft-Herstellung

Defekturen im Saarland freigegeben

Bei Lieferengpässen können Apotheken im Saarland nun flexibel und ohne bürokratischen Mehraufwand Fiebersäfte für Kinder selbst herstellen. Das sieht eine Sondervereinbarung vor, die die AOK Rheinland-Pfalz und IKK Südwest mit dem Saarländischen Apothekerverein geschlossen hat. In dringenden Fällen ist nun auch der Bezug einer Defektur/ Rezeptur von einer anderen Apotheke möglich.
dpa
Melanie Höhn
16.02.2023  12:30 Uhr

Vor dem Hintergrund der akuten Versorgungs- und Lieferengpässe bei Arzneimitteln hatte das Saarländische Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im Januar einen Runden Tisch mit Vertretern der Apotheker- und Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkassen und des Hausärzteverbandes organisiert, bei dem man sich darauf einigte, »Wege zu vereinfachen«: Saar-Apotheker sollten die Arzneimittel, die nicht verfügbar sind, leichter selbst herstellen können, hieß es.

Dabei ging es vorrangig um Lieferengpässe bei paracetamol- und ibuprofenhaltigen Fertigarzneimitteln, vor allem bei Fiebersäften für Kinder. Um die Versorgung sicherzustellen, stellten die Apotheker die Arzneimittel teils selbst her oder importierten sie aus dem Ausland. Dies habe wegen Vorgaben, die eingehalten werden mussten, zu »erheblichem Mehraufwand« geführt, wie das Saar-Gesundheitsministerium gestern in Saarbrücken mitteilte. 

Arztpraxen stellen Wirkstoffverordnung aus

Das Ergebnis ist nun eine Sondervereinbarung zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und der AOK Rheinland-Pfalz sowie der IKK Südwest: Apotheken im Saarland können »bezogen auf Fieber-Arzneimittel – und nur auf diese – im Prinzip je nach Verfügbarkeit sämtliche Arzneimittel-Formen abgeben«, erklärte Carsten Wohlfeil, Geschäftsführer der Apothekerkammer Saarland, auf Nachfrage der PZ. Heißt: Es ist möglich, dass Apotheken sowohl Fertigarzneimittel abgeben als auch im Bedarfsfall notwendige Rezepturen anfertigen. Entsprechend den Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sei dabei die Abgabereihenfolge »Fertigarzneimittel vor Rezeptur« zu beachten und die Wirkstoffverordnung sollte auf einem separaten Rezept erfolgen, heißt es in einem Schreiben des Saarländischen Apothekervereins, das der PZ vorliegt.

Und weiter: »Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist – auch im Hinblick auf die Anwendung der nachfolgenden Regelungen – zu beachten«. Zudem könne die Krankenkasse »im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die Nichtverfügbarkeit bei der Apotheke anfordern«. Als Nachweis des Lieferengpasses könne das »automatische Defektprotokoll der Warenwirtschaft der Apotheke« dienen.

Nur nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenden Arzt, die auf der Verordnung zu dokumentieren ist, könne ein anderer Wirkstoff abgegeben werden. Das Ausstellen einer neuen Verordnung sei nicht erforderlich. Zudem dürfen Apotheken laut Schreiben »ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf die Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird und keine pharmazeutischen Bedenken bestehen«. Weiter heißt es: »Wenn bei der Abgabe von der verordneten Wirkstärke abgewichen werden soll und dabei die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs überschritten wird, kann nach Rücksprache mit dem verordneten Arzt, die auf der Verordnung zu dokumentieren ist, ein Austausch/eine Abgabe erfolgen; das Ausstellen einer neuen Verordnung ist nicht erforderlich.«

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