In vielen Apotheken wird inzwischen geimpft. / © ABDA
In vielen Apotheken wird inzwischen geimpft. Apotheker üben dabei eine heilberufliche Tätigkeit aus, wenn sie im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen. Damit sind die Vergütungen von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch für Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wie die Treuhand Hannover in ihrem Newsletter erklärt.
Aber Achtung: Die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt nur für die Vergütungen von Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Impfung stehen. Andere Leistungen wie zum Beispiel das Erstellen von Impfausweisen müssen normal versteuert werden. Das gilt auch, wenn die betreffende Person nicht vom Apotheker persönlich geimpft wurde.
Außerdem sollten Besonderheiten beim Bezug von Leistungen durch den Apotheker beachtet werden. Apothekerinnen und Apothekern steht kein Vorsteuerabzug für die Leistungen zu, die in direktem Zusammenhang mit den Impfungen stehen. Stattdessen ist die Vorsteuer aus den allgemeinen Aufwendungen anteilig zu kürzen.
Die Treuhand Hannover mahnt, dass besondere Vorsicht geboten sei, wenn die Apothekenräumlichkeiten in denen die Impfungen durchgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig gemietet sind.
Bevor Apothekerinnen und Apotheker Impfungen anbieten, sollten sie nach Ansicht der Treuhand Hannover Kontakt mit einem Steuerberater aufnehmen.