Das ist bei der Durchführung von PCR-Tests zu beachten |
Diese Schutzvorkehrungen wie hier auf dem Foto werden sowohl bei der Durchführung von PCR- als auch bei Schnelltests benötigt. / Foto: imago images/Rupert Oberhäuser
Mit der Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung sind Apotheken nun seit einigen Tagen dazu befugt, neben den PoC-Antigen-Schnelltests auch PCR-Tests im öffentlichen Auftrag anzubieten. Ein solcher PCR-Test kann beispielsweise angeboten werden, wenn ein positives Schnelltest-Ergebnis vorliegt. In diesem Fall wird der PCR-Test auch vom Bund vergütet. Die Durchführung der beiden Testvarianten unterscheiden sich dabei kaum. Beide Testverfahren beruhen auf einen Nasen- und Rachenabstrich. Allerdings ist bei der Organisation rund um die PCR-Tests einiges zu beachten. Die ABDA hat am heutigen Mittwoch einen entsprechenden Leitfaden veröffentlicht, der die Durchführung der Schnelltests nun um die PCR-Abstrichnahme in der Offizin ergänzt. Der aktualisierte Leitfaden ist im Mitgliederbereich der ABDA zu finden.
Der wohl größte Unterschied zu den Schnelltests, ist, dass die Analyse der Probe, also die Überprüfung ob Virenmaterial vorliegt oder nicht, in einem Labor erfolgt und nicht in der Offizin. Um die PCR-Tests anbieten zu können, muss die Apotheke demnach ein Labor suchen und mit diesem individuelle Vereinbarungen treffen. Ein entsprechendes Labor in der Nähe kann über die folgende Webseite des Verbands der Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) www.corona-diagnostik-insights.de gefunden werden.
Die ABDA empfiehlt beispielsweise zu klären, ob das Labor die Abstrichtupfer für die PCR-Tests zur Verfügung stellt und mit welchen Tupfern die Tests durchgeführt werden sollen. Hierbei handelt es sich zwar um ähnliche Abstrichstupfer wie bei den Schnelltests, aber nicht um die gleichen. Zudem sollte ebenfalls besprochen werden, ob das Testlabor ein Formular zur Beauftragung und zur Einverständniserklärung zur Datenerhebung und Weitergabe der Daten an das Testlabor zur Verfügung stellt. Für dieses Formblatt wird bereits von anderen Leistungserbringern das sogenannte Muster OEGD verwendet. Dieses Formblatt wird bei PCR-Testungen als Bestätigung eines positiven Schnelltest-Ergebnisses verwendet und trägt den Namen »Auftrag für SARS-CoV-2-Testung nach TestV oder regionaler Sondervereinbarung«. Es muss pro Patient ausgefüllt werden. Dieses Muster kann sowohl ausgedruckt als auch digital ausgefüllt werden. Die Vordrucke können die Apotheken auch gegebenenfalls von den jeweiligen KVen erhalten.
Vor der Abstrichnahme ist zudem zu beachten, dass den Gebrauchsanweisungen des Labors gefolgt wird. Weiter müssen die Röhrchen für die Abstrichtupfer beziehungsweise die Probengefäße entsprechend der Vorgaben des Labors gekennzeichnet werden, um die Probe eindeutig der getesteten Person zuordnen zu können.
Mit dem Labor ist auch zu klären, wann die Proben in der Apotheke von Labor-Transporteuren abgeholt werden können. Dies kann in der Praxis beispielsweise ein- oder zweimal täglich erfolgen. Diese schicken meist ihre eigenen Labor-Transporteure. Die Labore geben zudem die Anforderungen, bei welcher Temperatur die Proben gelagert werden sollen und was beim Versand beachtet werden muss. Allerdings gelten strenge Vorschriften bei der Lagerung und dem Versand der PCR-Proben, da sie hochinfektiöses Material enthalten können. Das ausgefüllte Formular beziehungsweise Auftragsblatt ist dann nach Absprache des Labors mit dem jeweiligen Röhrchen gemeinsam abzuholen.
Bei den Proben handelt es sich laut Robert-Koch-Institut (RKI) um ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A, die auf besondere Weise transportiert werden müssen. Bei der Verpackung gilt der Verpackungshinweis P 620. Damit muss die Innenverpackung aus einem flüssigkeitsdichten Primärgefäß und einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung bestehen. Zudem müssen die Proben dann in einer starren Außenverpackung verpackt werden.
Wichtig ist vorab der Hinweis: Apotheken müssen die Tests, sowohl Antigen-Schnelltests, als auch PCR-Tests nicht durchführen. Die Entscheidung, diese in der Offizin anzubieten, ist freiwillig. Allerdings muss die Qualifikation des testenden Apothekenpersonals sichergestellt werden. Die Durchführung von Antigentests ist durch nichtärztliches Personal zulässig, wenn die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung eingehalten werden. Darin heißt es in § 4 Absatz 2, dass anwendende Personen die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben müssen. Hiervon ist laut ABDA-Leitfaden bei Apothekenpersonal auszugehen. Damit müssen testende Personen »eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes erhalten haben«. Hierbei unterscheidet die ABDA aber nicht zwischen der Durchführung eines Schnell- und eines PCR-Tests. Das bedeutet, wenn Apothekenpersonal bereits in der Abstrichdurchführung geschult ist, kann es auch PCR-Tests durchführen.
Die Durchführung von PCR-Tests, sofern sie aufgrund der Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst angeboten werden, werden genau wie die Schnelltests vergütet. Apothekenpersonal erhält je durchgeführtem Test 12 Euro und kann diese Kosten mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Die KV behält jedoch 3,5 Prozent der Leistungsvergütung ein. Die Kosten übernimmt der Bund. Eine gesonderte Abrechnung ist nicht vorgesehen. Wie die Abrechnung der Tests im Auftrag der Gesundheitsbehörden funktionieren soll, hatte die PZ bereits berichtet.
Manche Bundesländer gehen bei der Abrechnung jedoch auch Sonderwege. Bei der Vergütung der PCR-Tests gibt es jedoch keine weitere Vergütung etwa für die Beschaffungskosten oder das Versenden der Proben. Das Versandmaterial und die Transportkosten sind Bestandteil der pauschalen Vergütung der Labore, erklärte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Nachfrage der PZ.
Wie bei den Antigen-Schnelltests gilt auch bei den PCR-Tests: Bevor sie in der Offizin angeboten werden, sollten die Apothekenleiter »eine entsprechende Mitteilung an ihr jeweiliges Versicherungsunternehmen richten, um gegebenenfalls bestehende Obliegenheitspflichten zu erfüllen und Klarheiten über den bestehenden Versicherungsschutz zu erhalten«, empfiehlt die ABDA.
Zudem ist weiter auf eine räumliche und/oder zeitliche Trennung der Patienten von den anderen Apotheken-Kunden zu achten. Die ABDA erklärt in ihrem Leitfaden, dass in den meisten Bundesländern die Durchführung der Tests auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume durchgeführt werden können. Die Bundesvereinigung empfiehlt diesbezüglich jedoch eine »vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde« oder eine Nachfrage bei der jeweiligen Kammer.
Zur Durchführung der PCR-Tests ist weiter eine Standard-Arbeitsanweisung zu erstellen, die am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, heißt es in dem ABDA-Leitfaden. Zudem gilt es, strenge Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten. So sind bei der Durchführung der Tests genau wie bei den Schnelltests ein Schutzkittel, FFP2-Maske, Schutzbrille oder –visier, sowie Einmalhandschuhe und –schutzschuhe zu tragen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.