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Testen in der Offizin

Das ist bei der Durchführung von PCR-Tests zu beachten

Viele Apotheken bieten bereits seit einigen Wochen Corona-Schnelltests an. Mit der Änderung der Testverordnung können die Offizinen nun auch mit der Durchführung von PCR-Tests beauftragt werden. Dabei ist einiges zu beachten. Die ABDA hat dazu einen entsprechenden Leitfaden aktualisiert. Apotheken müssen demnach etwa ein Labor finden, das die Proben annimmt und analysiert. Und: Die Vergütung der PCR-Tests liegt bei 12 Euro je Test.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 17.03.2021  16:02 Uhr

Mit der Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung sind Apotheken nun seit einigen Tagen dazu befugt, neben den PoC-Antigen-Schnelltests auch PCR-Tests im öffentlichen Auftrag anzubieten. Ein solcher PCR-Test kann beispielsweise angeboten werden, wenn ein positives Schnelltest-Ergebnis vorliegt. In diesem Fall wird der PCR-Test auch vom Bund vergütet. Die Durchführung der beiden Testvarianten unterscheiden sich dabei kaum. Beide Testverfahren beruhen auf einen Nasen- und Rachenabstrich. Allerdings ist bei der Organisation rund um die PCR-Tests einiges zu beachten. Die ABDA hat am heutigen Mittwoch einen entsprechenden Leitfaden veröffentlicht, der die Durchführung der Schnelltests nun um die PCR-Abstrichnahme in der Offizin ergänzt. Der aktualisierte Leitfaden ist im Mitgliederbereich der ABDA zu finden.

Der wohl größte Unterschied zu den Schnelltests, ist, dass die Analyse der Probe, also die Überprüfung ob Virenmaterial vorliegt oder nicht, in einem Labor erfolgt und nicht in der Offizin. Um die PCR-Tests anbieten zu können, muss die Apotheke demnach ein Labor suchen und mit diesem individuelle Vereinbarungen treffen. Ein entsprechendes Labor in der Nähe kann über die folgende Webseite des Verbands der Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) www.corona-diagnostik-insights.de gefunden werden.

Die ABDA empfiehlt beispielsweise zu klären, ob das Labor die Abstrichtupfer für die PCR-Tests zur Verfügung stellt und mit welchen Tupfern die Tests durchgeführt werden sollen. Hierbei handelt es sich zwar um ähnliche Abstrichstupfer wie bei den Schnelltests, aber nicht um die gleichen. Zudem sollte ebenfalls besprochen werden, ob das Testlabor ein Formular zur Beauftragung und zur Einverständniserklärung zur Datenerhebung und Weitergabe der Daten an das Testlabor zur Verfügung stellt. Für dieses Formblatt wird bereits von anderen Leistungserbringern das sogenannte Muster OEGD verwendet. Dieses Formblatt wird bei PCR-Testungen als Bestätigung eines positiven Schnelltest-Ergebnisses verwendet und trägt den Namen »Auftrag für SARS-CoV-2-Testung nach TestV oder regionaler Sondervereinbarung«. Es muss pro Patient ausgefüllt werden. Dieses Muster kann sowohl ausgedruckt als auch digital ausgefüllt werden. Die Vordrucke können die Apotheken auch gegebenenfalls von den jeweiligen KVen erhalten.

Vor der Abstrichnahme ist zudem zu beachten, dass den Gebrauchsanweisungen des Labors gefolgt wird. Weiter müssen die Röhrchen für die Abstrichtupfer beziehungsweise die Probengefäße entsprechend der Vorgaben des Labors gekennzeichnet werden, um die Probe eindeutig der getesteten Person zuordnen zu können.

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