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Neuregelungen

Das ändert sich 2025 für Apotheken

Die elektronische Patientenakte (EPA) für alle startet, die E-Rechnung wird schrittweise Pflicht und der Mindestlohn wird erhöht – zum Jahreswechsel ändert sich auch für Apotheken einiges. Worauf sollten sich Unternehmer und Arbeitnehmer einstellen?
Anne Orth
dpa
30.12.2024  18:00 Uhr

Patientenname muss auf den Kassenbon

Patientinnen und Patienten können unter gewissen Umständen ihre Ausgaben für Medikamente von der Steuer absetzen. Damit die Patienten diese Ausgaben beim Finanzamt nachweisen können, muss ab kommendem Jahr ihr Name auf den Kassenbon aus der Apotheke gedruckt werden.

Der Bon muss folgende Angaben enthalten, damit er als Nachweis akzeptiert wird: den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (in der Regel der Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise den Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes. Beim Kauf bei einem Versender kann auch die Rechnung als Nachweis dienen. 

Höhere Pflegehilfsmittelpauschale

Für Pflegehilfsmittel aus Apotheken können Pflegebedürftige ab 1. Januar 2025 bis zu 42 Euro pro Monat geltend machen. Bislang gilt die Höchstgrenze von 40 Euro. Die Dynamisierung wurde vom Gesetzgeber im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgeschrieben.

Digitale strukturierte Behandlungsprogramme bei Diabetes

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll bis zum 31. März 2025 die Ausgestaltung strukturierter Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen regeln. Es wird festgelegt, wie Anwendungen wie etwa die EPA, der elektronische Medikationsplan, die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der TI-Messenger (TIM) und Videosprechstunden im Kontext der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kommen können. Die auf Grundlage der Festlegungen einzurichtenden Versorgungsprozesse sollen den Versicherten neben den bestehenden Disease-Management-Programmen (DMP) angeboten werden.

Forschungsanreize bei der Preisbildung von Arzneimitteln

Für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem Medizinforschungsgesetz Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen (»Leitplanken« aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) wiedereröffnet. Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn, der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.

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