Das ändert sich 2025 für Apotheken |
Im kommenden Jahr wird die elektronische Patientenakte flächendeckend eingeführt. Das ist nur eine der Neuregelungen, die 2025 in Kraft tritt. / © Adobe Stock/Romolo Tavani
Nach dem Ampel-Aus und den vorgezogenen Neuwahlen am 23. Februar 2025 ist das Apotheken-Reformgesetz vom Tisch. Auch weitere Vorhaben wie das Gesundes-Herz-Gesetz, das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz und das Digitalagentur-Gesetz werden voraussichtlich nicht mehr beschlossen. Neue Gesetze und Gesetzesänderungen gibt es 2025 aber trotzdem. Worauf sich Apothekerinnen, Apotheker und ihre Teams einstellen sollten.
2025 erhalten Kassenpatienten eine elektronische Patientenakte (EPA), wenn sie nicht widersprochen haben. In der elektronischen Akte sollen alle Gesundheitsdaten wie Röntgenbilder, Arztbriefe und Laborbefunde gespeichert werden. Mit Einführung der EPA soll etwa der Dokumentenaustausch zwischen verschiedenen Arztpraxen oder mit Apotheken erleichtert werden.
Die Akte soll ab dem 15. Januar in den Modellregionen in Franken, Hamburg und Nordrhein-Westfalen getestet werden. Wenn alles funktioniert, soll nach der etwa vierwöchigen Pilotphase die bundesweite Einführung folgen. Dann startet auch die flächendeckende Nutzung durch Arztpraxen, Kliniken und Apotheken.
Für Apotheken wird vor allem die elektronische Medikationsliste (EML) interessant sein – das ist allerdings noch kein elektronischer Medikationsplan (EMP). Die EML wird zunächst nur alle E-Rezepte enthalten, die ab Aktivierung der EPA verordnet werden. Darauf werden auch die Apotheken Zugriff haben. Zum Start der EPA wird diese also erst einmal leer sein und sich langsam füllen. Es wird automatisch eingespeist, welches Präparat dann in der Apotheke tatsächlich abgegeben und abgerechnet wurde.
Mit dem Digital-Gesetz, das seit 27. März dieses Jahres in Kraft ist, erhalten Apotheken die Möglichkeit, assistierte Telemedizin anzubieten. Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) sollen sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband bis zum 31. März 2025 über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütung der neuen Leistungen einigen.
Anschließend kann die Umsetzung beginnen. So können sich dann Patientinnen und Patienten in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten lassen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei der Inanspruchnahme anleiten zu lassen. Außerdem können sie sich in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützen lassen.
Patientinnen und Patienten können unter gewissen Umständen ihre Ausgaben für Medikamente von der Steuer absetzen. Damit die Patienten diese Ausgaben beim Finanzamt nachweisen können, muss ab kommendem Jahr ihr Name auf den Kassenbon aus der Apotheke gedruckt werden.
Der Bon muss folgende Angaben enthalten, damit er als Nachweis akzeptiert wird: den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (in der Regel der Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise den Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes. Beim Kauf bei einem Versender kann auch die Rechnung als Nachweis dienen.
Für Pflegehilfsmittel aus Apotheken können Pflegebedürftige ab 1. Januar 2025 bis zu 42 Euro pro Monat geltend machen. Bislang gilt die Höchstgrenze von 40 Euro. Die Dynamisierung wurde vom Gesetzgeber im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgeschrieben.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll bis zum 31. März 2025 die Ausgestaltung strukturierter Behandlungsprogramme mit digitalisierten Versorgungsprozessen regeln. Es wird festgelegt, wie Anwendungen wie etwa die EPA, der elektronische Medikationsplan, die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der TI-Messenger (TIM) und Videosprechstunden im Kontext der Behandlung von Diabetes zum Einsatz kommen können. Die auf Grundlage der Festlegungen einzurichtenden Versorgungsprozesse sollen den Versicherten neben den bestehenden Disease-Management-Programmen (DMP) angeboten werden.
Für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem Medizinforschungsgesetz Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen (»Leitplanken« aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) wiedereröffnet. Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn, der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.
Ab dem 1. Januar 2025 wird zwischen Unternehmen die elektronische Rechnung zur Pflicht – zumindest teilweise. Betriebe müssen mit dem neuen Jahr in der Lage sein, die E-Rechnung einer anderen Firma zu empfangen. Die Pflicht, E-Rechnungen auch versenden zu können, folgt dann ab 2027 für Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz gemacht haben.
Eine PDF-Rechnung genügt diesen Anforderungen dann nicht mehr. Rechnungen zwischen Firmen müssen in einem strukturierten elektronischen Daten-Format vorliegen, das der EU-Norm EN 16931 entspricht. Das soll es ermöglichen, die Rechnung automatisiert weiterzuarbeiten. In Deutschland kommen dafür die Dateiformate »ZUGFeRD« oder »X-Rechnung« infrage.
Kleinstbetriebe und Selbstständige können künftig mehr Umsatz machen, ohne ihren Status als Kleinunternehmer zu verlieren. Das steht im Jahressteuergesetz, das es als eines der wenigen Vorhaben noch ins Gesetzesblatt geschafft hat, obwohl die Bundesregierung zwischenzeitlich auseinanderflog. Das liegt daran, dass der Bundestag das Gesetz bereits vor dem Aus der Ampel-Koalition beschlossen hatte. Im Bundesrat fand sich dann eine Mehrheit unter den Ländern.
Wer innerhalb des Euro-Raums Geld überweist, kann das ab dem 9. Oktober flächendeckend bei allen Banken in Echtzeit tun - und das zu jeder Zeit. Bereits ab dem 9. Januar müssen laut der entsprechenden EU-Verordnung alle Banken solche Echtzeitüberweisungen empfangen können. Sie dürfen zudem nicht teurer sein als andere Überweisungen.
Ab dem 1. Januar greift die vorher festgelegte Erhöhung des CO2-Preises von 45 auf 55 Euro pro Tonne. Damit steigt potenziell auch der Preis von Kraftstoffen wie Benzin und Diesel. So würde ein Liter Benzin umgerechnet 2,4 Cent mehr kosten. Im Apothekenmarkt sind davon vor allem die Großhändler und andere Lieferanten betroffen. Steigende Spritkosten wurden schon in der Vergangenheit über Pauschalen und Gebühren an die Apotheken weitergegeben.
Ab dem 28. Juni müssen Online-Händler ihre Portale barrierefrei auch für Menschen mit Behinderungen anbieten. Dann gilt nämlich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Das betrifft unter anderem auch Bankdienstleistungen oder die Apps und Webseiten von Verkehrsunternehmen.
Am 2. Dezember legte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) einen Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen vor. Das BMG hatte ihn gemeinsam mit Betroffenenverbänden und Interessenvertretungen erarbeitet. Der Plan sieht vor, dass auch Apotheken für das Thema sensibilisiert werden sollen. »Das BMG wird im Austausch mit den Apothekerverbänden auf eine Sensibilisierung der Apothekerschaft und der Apothekenmitarbeitenden zum Thema Barrierefreiheit, insbesondere auch beim Handel mit Arzneimitteln über das Internet, hinwirken«, heißt es. Dieser Austausch soll demnach »kurzfristig« in Angriff genommen werden.
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 12,41 Euro auf 12,82 Euro in der Stunde. Auch für Auszubildende ist mehr drin: Die Mindestvergütung im ersten Lehrjahr erhöht sich um 4,7 Prozent auf 649 Euro im Monat.
Die Gehälter der PTA und PKA, die tarifgebunden arbeiten, liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem Sommer 2024 gilt für Apothekenangestellte, die nach dem bundesweiten Tarifvertrag des ADA vergütet werden, ein neuer Tarifvertrag. Seitdem erhalten Mitarbeitende aller Berufsgruppen in der jeweils ersten Berufsjahresgruppe 150 Euro mehr als Sockelbetrag. Alle anderen Berufsjahresgruppen profitieren von 100 Euro mehr als Sockelbetrag. Der Vertrag sieht weiterhin vor, dass Apothekenangestellte aller Berufsgruppen ab 1. Januar 2026 ein Gehaltsplus von 3 Prozent bekommen.
Für Teammitglieder in Nichtapothekenberufen – zum Beispiel Boten und Reinigungspersonal -, die nicht von den Tarifverträgen erfasst sind, gilt laut der Apothekengewerkschaft Adexa jeweils der aktuelle gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze.
Zum 1. Januar 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie liegt dann jährlich bei 66.150 Euro brutto (monatlich 5512,50 Euro). 2024 waren es 62.100 Euro im Jahr, beziehungsweise 5175 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich berechnet. Sie markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Das Einkommen, das darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.
Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich. 2025 beläuft sie sich auf 73.800 Euro (monatlich 6150 Euro). 2024 lag sie bei 69.300 Euro, beziehungsweise 5775 Euro im Monat. Wer mehr als diesen Beitrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Im kommenden Jahr werden die Beiträge für die gesetzlichen Krankenkassen steigen. Wie das Bundesministerium für Gesundheit Anfang November bekannt gab, wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent erhöht. Die Höhe des Zusatzbeitrags für 2025 für ihre Versicherten bestimmen die Kassen selbst.
Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze steigt zudem der Höchstbeitrag. Versicherte, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, und Versicherte, die eine Gehaltserhöhung bekommen, haben deshalb 2025 deutlich höhere Krankenkassenbeiträge.
Auch in der Privaten Krankenversicherung (PKV) müssen viele Versicherungsunternehmen die Beiträge aufgrund gestiegener Leistungsausgaben erhöhen. Wie der Verband der Privaten Krankenversicherung bekannt gab, werden die PKV-Beiträge über alle Versicherten zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 12 Prozent steigen.
Angesichts steigender Kosten für die Pflege kommen wahrscheinlich höhere Beiträge auf die Versicherten zu. Eine vom Kabinett beschlossene Verordnung sieht eine Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte zum 1. Januar vor. Allerdings bedarf die Verordnung noch der Zustimmung des Bundesrats.
Auch 2025 gilt ein erhöhter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Corona-Pandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für die Jahre 2024 und 2025 verlängert.
Auf Beschluss der EU dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte ab Januar 2025 Dentalamalgam nicht mehr für Zahnfüllungen verwenden. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt hält die Behandlung mit Amalgam für medizinisch notwendig. Auch die Ausfuhr von Dentalamalgam ist nach der EU-Verordnung verboten. Grund für den EU-Beschluss ist der Umweltschutz. Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses Metall ist giftig und schädigt die Umwelt. Ein direktes Gesundheitsrisiko durch die bisherigen Amalgamfüllungen gibt es nicht.
Ab Januar kostet ein Standardbrief in Deutschland 95 Cent und damit 10 Cent mehr als bislang. Auch andere Sendungsarten der Deutschen Post werden teurer. Außerdem schafft die Post den Prio-Brief ab: Wer nun eilige Post verschicken will, ist auf das teurere Einschreiben angewiesen. Die Bundesnetzagentur muss noch zustimmen, das gilt aber als Formsache.
Die Zustellung von Briefen verlangsamt sich. Ab dem kommenden Jahr muss die Post einer staatlichen Vorschrift zufolge nicht mehr 80 Prozent der Briefe schon am nächsten Werktag zustellen, stattdessen müssen 95 Prozent der Briefe erst am dritten Werktag da sein.
Der neue Bundestag soll am 23. Februar gewählt werden. Wegen des neuen Wahlrechts wird das Parlament kleiner – 630 Sitze sind vorgesehen. Anders als bei vorherigen Wahlen fallen bei der Wahl die sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandate weg, entscheidend für die Sitzanzahl ist das Zweitstimmenergebnis einer Partei.