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Digitale-Versorgung-Gesetz

Bundesrat will Beteiligung im Innovationsausschuss

Der Bundesrat hat heute das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) gebilligt. In einer begleitenden Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, die Länder im Verfahren des Innovationsausschusses zu beteiligen. Ziel ist es, die Expertise der Länder bei der Etablierung neuer Versorgungsformen zu nutzen.
Ev Tebroke
29.11.2019  15:56 Uhr

Das Digitale-Versorgung-Gesetz ist nun auch vom Bundesrat gebilligt. Damit treten ab 1. Januar 2020 viele Maßnahmen in Kraft, die die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorantreiben. Zu dem Gesetz hat die Länderkammer auch eine Entschließung verfasst. Darin bitten die Länder um eine Beteiligung im Innovationsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), um die regionalen Versorgungsstrukturen über Innovationsanträge durch ihre Expertise zu verbessern.

»Die Expertise der Länder ist gerade bei neuen Versorgungsformen, welche als Antwort auf besondere regionale Versorgungsherausforderungen konzipiert sind, dringend geboten«, heißt es in der Begründung. Zudem erscheine es angezeigt, den Ländervertretern auch ein Antragsrecht einzuräumen. Die Regierung hatte in einer Gegenäußerung zu dem Thema angemerkt, dass eine Beteiligung der Länder nicht angebracht sei, da sich der Innovationsfonds aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)  speise. Dieses Argument überzeugt den Bundesrat jedoch nicht: »Die Weiterentwicklung der Regelversorgung ist zwar nicht Aufgabe der Länder«, heißt es in der Entschließung. Diese seien aber sozialkompensatorisch und mit hohem Einsatz von Haushaltsmitteln an der Versorgung von Zielgruppen mit besonderem Versorgungsbedarf beteiligt, für die von der Regelversorgung keine oder keine bedarfsgerechten Versorgungsangebote bereitgestellt würden.

Anschlussfristen an TI

Die Bundesregierung kann nun entscheiden, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift oder nicht. Fristen für eine Umsetzung gibt es nicht. Das DVG selbst, das am 7. November vom Bundestag verabschiedet wurde, ist nicht zustimmungspflichtig. Es regelt unter anderem die künftige Verschreibungsmöglichkeit von Apps. Zudem legt es die Anschlussfristen für Apotheken und Krankenhäuser an die Telematik-Infrastruktur (TI) fest: Die Offizinen müssen demnach bis September 2020 an die Datenautobahn für das Gesundheitswesen angebunden sein, die Kliniken ab Januar 2021. Für Ärzte gilt die Anschlusspflicht bereits seit 1. Januar 2019. Ab 1. März 2020 müssen nicht angebundene Praxen mit einem erhöhten Honorarabzug von 1 auf dann 2,5 Prozent rechnen. Das DVG sieht zudem die Nutzung von Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Zwecken vor. Diese Daten sollen künftig pseudoanonymisiert an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden.

 

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