Schiedsstellen-Entscheidungen sollen nicht mehr durch Klagen verzögert werden können. »Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde sollen keine aufschiebende Wirkung mehr haben«, heißt es im neuen § 71d. Zudem sollen keine Vorverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde stattfinden. »Bereits das Verfahren zur Einsetzung von Schiedspersonen dauert etwa aufgrund der notwendigen vorherigen Anhörung der Parteien, der Fertigung der Einsetzungsbescheide und sich häufig anschließender gerichtlicher Verfahren im Regelfall mehrere Monate, teils Jahre. Bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung befanden sich die Parteien oft in langwierigen Verhandlungen«, so die Begründung im Gesetz.
Des Weiteren soll sich die Schiedsstelle eine Geschäftsordnung geben, »in der sie auch Regelungen zur Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen treffen kann«. Derzeit existierten diesbezüglich »keine einheitlichen Regelungen beziehungsweise keine expliziten gesetzlichen Regelungsbefugnisse zur Ermöglichung solcher Sitzungen«.