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Gesetz zum Bürokratierückbau
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BMG nimmt bei Schiedsstelle Zügel in die Hand

Die Bundesregierung will im Gesundheitswesen Bürokratie abbauen. Um Prozesse zu beschleunigen, soll auch das Schiedsstellen-Prozedere erneuert werden. Dazu ist ein eigenes Kapitel »Schiedswesen« im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehen, wie aus einem Gesetzentwurf hervorgeht.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 04.11.2026  11:30 Uhr
Datum Aktualisiert am 04.11.2026  15:00 Uhr

Zähe jahrelange Verhandlungen ohne Ergebnis und am Ende muss die Schiedsstelle entscheiden: Wenn Vertreter der Apothekerschaft mit den Krankenkassen um Verträge im Rahmen des Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verhandeln, kommt es meist nur nach einem langwierigen, komplizierten Schiedsverfahren per Schiedsspruch zu einem Ergebnis.

Hier wünscht sich das BMG Beschleunigung, Schiedsverfahren sollen künftig effektiver laufen. Die Rechtsaufsicht darüber will das Ministerium von Carsten Linnemann (CDU) weiterhin selbst übernehmen. Das geht aus einem Referentenentwurf zum sogenannten Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz (HiB) hervor, der der PZ vorliegt.

»Das Schiedswesen im SGB V ist durch vielfache Anpassungen und Ergänzungen über die Jahre in den jeweiligen Leistungsbereichsnormen unübersichtlich und schwer handhabbar geworden«, heißt es in dem Gesetzentwurf. Auch leide es aufgrund einer Vielzahl von Handlungsinstrumenten unter einer Behäbigkeit, die das eigentliche Ziel der Einigung untergräbt.

»Schiedswesen« als eigener Titel im SGB V

Geplant ist, im SGB V einen eigenständigen Titel »Schiedswesen« einzuführen. Dort sollen »die über die Jahre immer umfangreicheren Regelungen zu den Schiedsverfahren im SGB V an einem Ort gebündelt und die Spezialregelungen dadurch entlastet und anwendungsfreundlicher werden«, heißt es im Entwurf. »Durch die Abschaffung von Vorverfahren und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klagen sollen die Schiedsverfahren beschleunigt und entbürokratisiert werden.« Zudem soll es einheitliche Regelungen geben, damit Sitzungen künftig digital und hybrid abgehalten werden können.

Im neuen § 71d werden dazu die Regelungen zur Schiedsstelle und zu Verordnungsermächtigungen zusammengefasst. Die Schiedsstelle besteht dabei wie bisher etwa bei Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) grundsätzlich aus Vertretern der beteiligten Parteien in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. »Die Aufsicht über die Geschäftsführung führt das Bundesministerium für Gesundheit«, heißt es.

Grundsätzlich soll die zuständige Aufsichtsbehörde an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen können, heißt es in dem neuen § 71d. Das BMG kann des Weiteren »durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, die Geschäftsführung, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln«.

Klagen ohne aufschiebende Wirkung

Schiedsstellen-Entscheidungen sollen nicht mehr durch Klagen verzögert werden können. »Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde sollen keine aufschiebende Wirkung mehr haben«, heißt es im neuen § 71d.  Zudem sollen keine Vorverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde stattfinden. »Bereits das Verfahren zur Einsetzung von Schiedspersonen dauert etwa aufgrund der notwendigen vorherigen Anhörung der Parteien, der Fertigung der Einsetzungsbescheide und sich häufig anschließender gerichtlicher Verfahren im Regelfall mehrere Monate, teils Jahre. Bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung befanden sich die Parteien oft in langwierigen Verhandlungen«, so die Begründung im Gesetz.

Des Weiteren soll sich die Schiedsstelle eine Geschäftsordnung geben, »in der sie auch Regelungen zur Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen treffen kann«. Derzeit existierten diesbezüglich »keine einheitlichen Regelungen beziehungsweise keine expliziten gesetzlichen Regelungsbefugnisse zur Ermöglichung solcher Sitzungen«.

 

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