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Testverordnung
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BMG erhöht PoC-NAT-Vergütung doch nicht

Apotheken und Testzentren erhalten nach wie vor 30 Euro je PoC-NAT-Test. Außerdem haben sich die Ansprüche auf PCR-Tests etwas geändert. Eine entsprechende Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung ist am Wochenende in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zudem eine Handlungsanweisung veröffentlicht, in dem beispielsweise eine Priorisierung bestimmter Gruppen für PCR-Tests empfohlen wird.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 14.02.2022  12:00 Uhr
PCR-Test soll positiver Schnelltest vorausgehen

PCR-Test soll positiver Schnelltest vorausgehen

Darin heißt es, dass einem PCR-Test »in der Regel« künftig ein korrekt durchgeführter und »qualitativ hochwertiger« Coronavirus-Antigenschnelltest vorausgehen soll. Zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierung/Absonderung reicht nun zudem ein negatives Schnelltestergebnis aus. Welche Schnelltests hierfür in Frage kommen, kann auf der immer wieder aktualisierten Liste des Paul-Ehrlich-Instituts eingesehen werden. Diese Strategie hatte Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) vergangene Woche bereits angekündigt. Allerdings heißt es weiter auch, dass eine PCR-Bestätigung nach einem korrekt durchgeführten positiven Antigen-Schnelltest insbesondere bei den hohen Inzidenzen »aktuell in der Regel nicht notwendig« sei und aufgrund klinischer Kriterien abgewogen werden sollte. Pool-PCR-Tests für Bildungseinrichtungen sollen außerdem weiter grundsätzlich möglich bleiben.

Weiter heißt es: Zwar habe die Teststrategie bereits eine Priorisierung bei den PCR-Tests vorgesehen, diese soll nun aber mit der Handlungsanweisung nochmal konkretisiert werden. So sollen insbesondere drei Gruppen priorisiert PCR-Testungen erhalten. Dazu gehören Personen etwa mit Risiko für schwere Krankheitsverläufe, die den Test »zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext« benötigen. Zudem sollen PCR-Tests für Beschäftigte in Arztpraxen, Krankenhäuser oder in der Pflege vorgezogen werden, um die Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen aufrechtzuerhalten. In die Priorisierung fallen zudem auch vulnerable Personengruppen in Pflegeheimen oder in der Eingliederungshilfe.

Diese Empfehlungen der Handlungsanweisung sind aber lediglich als begleitende Information zur Testverordnung zu verstehen und damit rechtlich nicht direkt bindend. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Bundesländer diese Regelungen in ihren Coronavirus-Landesverordnungen aufnehmen werden.

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