BMG erhöht PoC-NAT-Vergütung doch nicht |
Wer künftig PoC-NAT-Tests im Rahmen der nationalen Teststrategie anbieten will, darf weiterhin mit einer Vergütung von 30 Euro je Test rechnen. / Foto: Adobe Stock/ Basilicostudio Stock
Eigentlich hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgesehen, dass Apotheken und weitere Leistungserbringer künftig mehr Geld für die Durchführung von PoC-NAT-Tests, also PCR-Tests, bekommen sollen. Allerdings hat das BMG am späten Freitagnachmittag die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht, die am Samstag in Kraft getreten ist. Dort wird die derzeitige Vergütung von 30 Euro je PoC-NAT-Test jedoch nicht angefasst, die zwischenzeitlich angedachte Vergütung von 43,56 Euro ist damit wieder gestrichen.
Mit dem Update wird die Testverordnung allerdings an die neu geplante Teststrategie des Bundes angepasst. Das bedeutet, dass künftig der Anspruch auf einen PCR-Tests etwas geändert wird. So haben Personen, die eine rote Corona-Warn-App haben, nun keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen PCR-Test. Zudem entfällt auch der Anspruch auf einen variantenspezifischen Test. Dies soll Testkapazitäten einsparen. Zudem wird die Vergütung für alle PCR-Tests (außer PoC-NAT-Tests) auf 43,56 Euro festgelegt, damit gibt es ab sofort keine höheren Vergütungen bis hin zu 82,96 Euro mehr. Da die Omikron-Variante mittlerweile die dominierende Variante in Deutschland ist, sei kein Zusatznutzen mehr von den variantenspezifischen Tests zu erwarten, schreibt das BMG in einem Schreiben zur aktuellen nationalen Teststrategie.
Zudem war bislang geplant, dass die Testverordnung eine Priorisierung vorsieht, die Labore bei der Auswertung von PCR-Testproben vorsehen sollen. Diese Priorisierung wurde wieder gestrichen. Allerdings veröffentlichte das BMG zeitgleich zur neuen Testverordnung eine »Konkretisierung der Nationalen Teststrategie hinsichtlich des Umgangs mit den PCR-Testkapazitäten im Rahmen der aktuellen Omikron-Welle«. Diese soll als »Handlungsanweisung« für Ärzte und Testzentren sowie als Richtschnur für Patienten dienen.
Darin heißt es, dass einem PCR-Test »in der Regel« künftig ein korrekt durchgeführter und »qualitativ hochwertiger« Coronavirus-Antigenschnelltest vorausgehen soll. Zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierung/Absonderung reicht nun zudem ein negatives Schnelltestergebnis aus. Welche Schnelltests hierfür in Frage kommen, kann auf der immer wieder aktualisierten Liste des Paul-Ehrlich-Instituts eingesehen werden. Diese Strategie hatte Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) vergangene Woche bereits angekündigt. Allerdings heißt es weiter auch, dass eine PCR-Bestätigung nach einem korrekt durchgeführten positiven Antigen-Schnelltest insbesondere bei den hohen Inzidenzen »aktuell in der Regel nicht notwendig« sei und aufgrund klinischer Kriterien abgewogen werden sollte. Pool-PCR-Tests für Bildungseinrichtungen sollen außerdem weiter grundsätzlich möglich bleiben.
Weiter heißt es: Zwar habe die Teststrategie bereits eine Priorisierung bei den PCR-Tests vorgesehen, diese soll nun aber mit der Handlungsanweisung nochmal konkretisiert werden. So sollen insbesondere drei Gruppen priorisiert PCR-Testungen erhalten. Dazu gehören Personen etwa mit Risiko für schwere Krankheitsverläufe, die den Test »zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext« benötigen. Zudem sollen PCR-Tests für Beschäftigte in Arztpraxen, Krankenhäuser oder in der Pflege vorgezogen werden, um die Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen aufrechtzuerhalten. In die Priorisierung fallen zudem auch vulnerable Personengruppen in Pflegeheimen oder in der Eingliederungshilfe.
Diese Empfehlungen der Handlungsanweisung sind aber lediglich als begleitende Information zur Testverordnung zu verstehen und damit rechtlich nicht direkt bindend. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Bundesländer diese Regelungen in ihren Coronavirus-Landesverordnungen aufnehmen werden.
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