BGH weist Doc Morris in die Schranken |
Jennifer Evans |
19.11.2021 11:00 Uhr |
Die Richter am BGH in Karlsruhe haben zugunsten des AKNR entschieden. Demnach kann ein Gewinnspiel wie von Doc Morris Patienten durchaus dazu verleiten, auf die Beratung in einer Vor-Ort-Apotheke zu verzichten. / Foto: BGH/Joe Miletzki
Bei den Richtern des Bundesgerichthofs (BGH) in Karlsruhe stand am gestrigen Donnerstag noch einmal der Fall Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen den niederländischen Versender Doc Morris auf dem Programm, der bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Der BGH musste sich erneut mit dem Thema befassen, weil er Anfang 2020 zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Einschätzung in der Angelegenheit gebeten hatte. Obwohl der BGH schon damals deutlich machte, dass er die Kombination von Gewinnspiel und Arzneimittelversorgung kritisch einstuft.
Ausgangspunkt des Streits war seinerzeit eine Gewinnspiel-Aktion von Doc Morris. Wer sein Rezept an den niederländischen Versender schickte, konnte ein E-Bike im Wert von 2500 Euro oder eine elektrische Zahnbürste gewinnen. Darin sah die AKNR allerdings einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot. In letzter Instanz landete der Fall dann beim BGH. In Karlsruhe entschieden die Richten aber, noch einmal in Luxemburg nachzufragen, ob das Verbot von Werbegaben mit dem EU-Arzneimittelrecht vereinbar ist. Dort war man der Ansicht, dass Zugabeverbote gemäß Heilmittelwerbegesetz genauso für ausländische Versender gelten und diese nicht dem europäischen Recht entgegenstehen.
Die Revision von Doc Morris hat der BGH am gestrigen Donnerstag also zurückgewiesen und damit gilt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, wie der BGH auf PZ-Anfrage bestätigte. Patienten könnten sich durch den Anreiz der E-Bike-Aktion von Doc Morris also durchaus verleiten lassen, auf eine Beratung in der Apotheke zu verzichten, wenn sie ein verschreibungspflichtiges Medikament benötigen.
»Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«, hieß es weiter. Da die Veröffentlichung des Urteils in den Händen des Senats liege, sei noch unklar, wann mit den schriftlichen Urteilgründen der Entscheidung zu rechnen sei. Die AKNR kann den Erfolg für sich verbuchen, weil ausländische Versender sich an deutsche Regeln halten müssen. Klar dürfte auch sein, dass die Richter künftig sensibilisiert sind, wenn es um Gewinnspiele in Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung geht. Die Kammer hat sich auf Nachfrage der PZ bislang nicht zu dem Verfahren geäußert.