BGH untersagt Sonntagslieferungen |
Ev Tebroke |
13.03.2025 12:30 Uhr |
Das Landgericht habe mit Recht angenommen, dass der Beklagte gegen § 7 Abs. 2 LÖG NRW beziehungsweise die auf dieser Grundlage erlassene Schließungsverfügung der zuständigen Apothekerkammer und gegen § 3 Feiertagsgesetz NRW verstoßen habe, heißt es in dem Urteil.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesverordnungsgeber mit der Neufassung des § 23 ApBetrO im Jahr 2012 eine abschließende Regelung für die Befugnis der Apotheken, an Sonn- und Feiertagen unabhängig von den Ladenöffnungszeiten der Länder zu öffnen, habe treffen wollen. Zwar enthalte der Wortlaut des § 23 ApBetrO im Vergleich zur vor 2012 geltenden Fassung keine ausdrückliche Befugnis zum Erlass von Schließungsanordnungen mehr. Dies verleihe den Apotheken jedoch nicht die uneingeschränkte Befugnis, an Sonn- und Feiertagen ihre Dienstbereitschaft auch unabhängig von ihrer Notdiensteinteilung und ungeachtet der Vorschrift des § 7 Abs. 2 LÖG NRW zu versehen.
Wie sich aus der Begründung zur Änderung von § 23 ApBetrO im Jahr 2012 ergebe, sei Hintergrund für die Streichung des Verweises auf das Ladenschlussgesetz allein der Umstand, dass die Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussrecht nunmehr ausschließlich bei den Ländern liegt. Die ständige Dienstbereitschaft der Apotheken könne jedoch weiterhin durch ladenschlussrechtliche Regelungen beschränkt werden.
Laut BGH-Urteil hat der Beklagte auch gegen § 3 Feiertagsgesetz NRW verstoßen. Es liege eine öffentlich bemerkbare Arbeit im Sinne dieser Norm vor. Dazu reiche es aus, wenn sie die Aufmerksamkeit einer unbestimmten Anzahl von Personen auf sich ziehen könne. Mit Recht habe das Landgericht angenommen, dass der durch das Angebot des Lieferdiensts entstehende Verkehr, sei es auch mit Fahrrädern, einen typisch werktäglichen Charakter habe, so dass die Tätigkeit des Beklagten geeignet sei, die äußere Ruhe des Tages zu stören.
Wegen eines Verfahrensfehlers wurde das Berufungsurteil aufgehoben. »Das Berufungsgericht durfte über die Klage nicht in der Sache entscheiden, weil das Verfahren vor dem Landgericht mangels Verkündung eines Urteils noch nicht abgeschlossen ist.« Demnach war das Urteil nicht öffentlich vorgelesen worden. Daher handelt es sich aus Sicht des BGH »lediglich um einen Urteilsentwurf, der zur Klarstellung ebenfalls aufzuheben ist«. Die Sache sei – auch unter Aufhebung des Verfahrens – zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, heißt es aus Karlsruhe.