Betrieb zu – was ist mit dem Lohn? |
Jennifer Evans |
15.03.2020 13:34 Uhr |
Der Apothekenleiter trägt die Verantwortung dafür, dass in seinem Betrieb sichere Arbeitsbedingungen herrschen. In der derzeitigen Situation gibt es jedoch viele Sonderfälle. Experten raten, stets im Gespräch mit Vorgesetzten zu bleiben. / Foto: ABDA
Grundsätzlich gilt: Kann in einem Betrieb nicht gearbeitet werden, trägt allein der Inhaber das Risiko. Dieser hat nämlich dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Unternehmen sichere Arbeitsbedingungen herrschen. Warum es zu Betriebsstörungen komme, sei dabei unerheblich, hebt Apothekengewerkschaft Adexa hervor. Dies gilt demnach nicht nur für Epidemien, sondern auch bei Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Bränden. Auch bei Unglücksfällen sowie bei extremen Witterungsverhältnissen haften die Apothekenleiter – nicht aber die Angestellten. Die Gewerkschaft verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 1991 (4 AZR 338/90). Sofern die Behörden es in einem Epidemiefall zuließen, sei das Arbeiten im Backoffice bei geschlossener Apotheke möglich. Eventuell hätten Inhaber auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld, heißt es.
Diesem sollte nicht mehr viel im Wege stehen. Denn wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nun mitteilte, kann Kurzarbeitergeld kurzfristig fließen. Betriebe könnten dies bereits beantragen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Zudem bekämen Arbeitgeber die entsprechend anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Zuständig für entsprechende Anträge ist die Agentur für Arbeit. Erst vergangenen Freitag hatte der Bundestag die Erleichterungen im Schnellverfahren beschlossen.
Tritt also ein SARS-CoV-2-Fall auf und der Arbeitgeber kann aufgrund behördlicher Anordnung des Infektionsschutzes seine Angestellten nicht beschäftigen, ist der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Das bedeutet: Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen nicht nachgearbeitet werden und die Entgeltfortzahlung erfolgt weiter, informiert die Adexa. Voraussetzung dafür ist, dass der Angestellte grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Achtung: Lediglich aus Angst vor einer Ansteckung hinterm HV-Tisch darf kein Angestellter zu Hause bleiben. Das kann laut Gewerkschaft zur Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen.
Nacharbeiten muss allerdings jeder, der aufgrund der Corona-Pandemie zu spät am Arbeitsplatz eintrifft. Das sogenannte Wegerisiko liege bei den Angestellten – auch dann, wenn es beispielsweise bei Epidemien zu starken Einschränkungen bei Bussen oder Bahnen komme, so die Gewerkschaft. Behörden dürfen nämlich im derzeitigen Pandemiefall Verkehrsmittel aller Art gänzlich sperren. Adexa rät daher, sich morgens früher auf den Weg zu machen, um Minusstunden zu vermeiden.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.