Berlin und Schleswig-Holstein verschärfen Testregeln |
Viele Apotheken haben in den vergangenen Monaten in einem Testzelt außerhalb der Betriebsräume getestet, um alle erforderlichen Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten. Dies ist allerdings nicht mehr überall möglich. / Foto: Imago Images/Viennareport
Eigentlich gelten beim Thema Testen bundesweite Regeln. Die Coronavirus-Testverordnung gibt grundsätzlich die Vorgaben vor, die Apotheken und Teststellen bezüglich der Durchführung und Abrechnung von Coronavirus-Schnelltests auf Staatskosten zu beachten haben. Allerdings haben in den vergangenen Monaten einzelne Bundesländer darüber hinaus abweichende Regeln mittels Landesverordnungen eingeführt. Auch jetzt hinsichtlich der Beendigung der Bürgertests gehen die Bundesländer teilweise Sonderwege. So hat Hamburg angekündigt, künftig nur noch Tests aus Apotheken und Arztpraxen zu akzeptieren. Bayern möchte all seinen Studierenden zu Beginn des Wintersemesters bis zum 30. November 2021 noch kostenlose Schnelltests ermöglichen. Und: Der Berliner Bezirk Neukölln will weiterhin kostenfreie Tests anbieten. Der Neuköllner Amtsarzt Nicolai Savaskan will im kommunalen Testzentrum seines Bezirks nach ärztlichem Ermessen kostenlose Schnelltests anbieten, zu den Kriterien zählt beispielsweise auch Bedürftigkeit.
Zudem ergeben sich weitere Änderungen bezüglich der Tests in Apotheken. Die Durchführung von Coronavirus-Schnelltests wird bundesweit als apothekenübliche Dienstleistung anerkannt. Allerdings scheiden sich die Geister, wenn es um die Frage geht, ob die Tests auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume durchgeführt werden können. Denn: Viele Apotheken haben mangels Alternativen vor der Apotheke etwa ein Testzelt aufgestellt oder haben in benachbarten leerstehenden Räumlichkeiten ihren Testbetrieb aufgebaut. Diese Praxis wird meist geduldet. Allerdings haben bereits im Mai dieses Jahres Hamburg und das Saarland ihr Veto eingelegt. Dort dürfen Apotheken nur außerhalb der Betriebsräume testen, wenn sie ein Nebengewerbe angemeldet haben.
Diesen Weg möchten künftig auch zwei weitere Bundesländer gehen. Ab Montag gelten in Berlin und Schleswig-Holstein damit strengere Regeln. Die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit hatte die Apotheken vor einigen Wochen per Schreiben informiert, dass ab dem 11. Oktober 2021 PoC- und PCR-Tests nur noch innerhalb der ärztlichen Praxisräume oder Apothekenbetriebsräumen durchgeführt werden dürfen, sofern der ordnungsgemäße Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Wer künftig Testungen außerhalb der Betriebsräume durchführen möchte, muss dafür ein separates Gewerbe anmelden und dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) anzeigen, heißt es. Bisher wurde diese Praxis zwar geduldet. Diese Duldung entfalle aber mit dem Ende der Praxis kostenlosen Bürgertestens, heißt es weiter. Das Schreiben der Senatsverwaltung liegt der PZ vor.
Ähnlich will dies auch die zuständige Apothekenaufsicht, das Landesamt für soziale Dienste, in Schleswig-Holstein laut Apothekerkammer Schleswig-Holstein handhaben. Apotheken im hohen Norden wird es ab Montag nicht mehr gestattet sein, externe Teststationen zu betreiben, erklärte Kammer-Geschäftsführer Frank Jaschkowski der PZ. Dafür ist ab dem 11. Oktober dann auch eine Anmeldung eines Nebengewerbes nötig.
Auch bei den anderen Bundesländern hakte die PZ nach. Dort gibt es allerdings keine vergleichbaren Verschärfungen. Ein Ministeriumssprecher des Gesundheitsministeriums Bayern erklärte der PZ aber, dass es immer eine Beurteilung im Einzelfall benötige, ob Apotheken (ohne gesonderte Beauftragung) außerhalb ihrer Betriebsräume testen dürfe. Diese Beurteilung hänge von der jeweiligen Angliederung an die Apotheken-Betriebsräume ab. Auch in Bremen benötigen Apotheken, die außerhalb der Räumlichkeiten testen wollen, eine Beauftragung durch die Behörde, so eine Sprecherin der Gesundheitssenatorin. Das Gesundheitsministerium in Brandenburg hat sich bislang noch nicht zu dieser Frage geäußert.
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